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§ 3 HSchulG HE 2010 Landesnorm Hessen - Aufgaben aller Hochschulen Hessisches Hochschulgesetz vom 14. Dezember 2009 gültig ab: 29.12.2017 gültig bis:

Hessisches Hochschulgesetz Vom 14. Dezember 2009 *) § 3 Aufgaben aller Hochschulen

(1)Die Hochschulen dienen der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und Künste sowie der Verwirklichung des Rechts auf Bildung durch Forschung, künstlerisches Schaffen, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat.
(2)Die Hochschulen bereiten auf berufliche Aufgaben vor, bei denen die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zur künstlerischen Gestaltung erforderlich oder nützlich ist.
(3)Die Hochschulen fördern den Wissens- und Technologietransfer sowie das weiterbildende Studium und die Weiterbildung ihres Personals. Sie unterstützen die Absolventinnen und Absolventen bei der Existenzgründung.
(4)Die Hochschulen erleichtern für ihre Mitglieder die Vereinbarkeit von Familie mit Studium, wissenschaftlicher Qualifikation oder Beruf. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern. Sie wirken darauf hin, dass ihre Mitglieder und Angehörigen die Angebote der Hochschulen barrierefrei in Anspruch nehmen können und Studierende mit Behinderungen in ihrem Studium nicht benachteiligt werden. Sie fördern die sportlichen und kulturellen Interessen ihrer Mitglieder.
(5)Die Hochschulen wirken darauf hin, dass ein möglichst hoher Anteil der Studierenden das Studium mit einer Prüfung erfolgreich abschließt.
(6)Die Hochschulen bleiben in Verbindung zu ihren Absolventinnen und Absolventen und fördern die Vereinigung Ehemaliger.
(7)Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender und Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und fördern deren Integration in allen Bereichen der Hochschule.
(8)Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander und mit anderen Forschungs- und Bildungseinrichtungen sowie den Studentenwerken zusammen.
(9)Die Hochschulen können insbesondere zur Förderung des Wissens- und Technologietransfers, zur Unterstützung von Existenzgründungen der Absolventinnen und Absolventen, zum Ausbau der Weiterbildungsangebote und zur Effizienzsteigerung der Hochschulverwaltung öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Rechtssubjekte gründen oder sich an solchen Rechtssubjekten beteiligen und hierfür Haushaltsmittel verwenden; das Ministerium und der Hessische Landesrechnungshof sind entsprechend § 102 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom
  1. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. Juni 2013 (GVBl. S. 447), zu unterrichten. Aus Haushaltsmitteln beschaffte Gesellschaften oder Gesellschaftsanteile sind Teil des Landesvermögens. § 92 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt. Die Beteiligungserfordernisse nach § 65 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleiben unberührt, soweit die eingesetzten Mittel fünf vom Hundert des Landeszuschusses der Hochschule übersteigen. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 HSchulG HE 2010, vom 30.11.2015, gültig ab 10.12.2015 bis 28.12.2017 § 3 HSchulG HE 2010, vom 14.12.2009, gültig ab 01.01.2010 bis 09.12.2015 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Hessischen Hochschulgesetzes und Gesetzes zur Änderung des TUD-Gesetzes sowie weiterer Rechtsvorschriften vom
  3. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2009, 666 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005552NN00000000018 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=HSchulG_HE_!_3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.