Hessisches Hochschulgesetz Vom 14. Dezember 2009 *) § 8 Finanzwesen
(1)Das Land finanziert die Leistungen und die Entwicklung sowie die hierfür erforderlichen Investitionen der Hochschulen im Rahmen der vom Landtag bewilligten Mittel, die das Ministerium den Hochschulen zuweist. Nicht zugewiesen werden Mittel, die in eine zentrale Reserve eingestellt werden. Darüber hinaus sind die Hochschulen verpflichtet, soweit wie möglich weitere Mittel von Dritten einzuwerben.
(2)Die Hochschulen führen im Rahmen ihres Budgets den Haushaltsplan nach Teil III der Hessischen Landeshaushaltsordnung in eigener Verantwortung aus; §§ 37 und 38 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleiben unberührt. Die Einwilligung des Ministeriums der Finanzen ist erforderlich, wenn Maßnahmen voraussichtlich zu Gesamtausgaben von mehr als 5 Millionen Euro in künftigen Haushaltsjahren führen. Bei der Veranschlagung von Baumaßnahmen ist § 24 der Hessischen Landeshaushaltsordnung zu beachten.
(3)Auf das Finanzwesen der Hochschulen wird Teil VI der Hessischen Landeshaushaltsordnung mit der Maßgabe angewendet, dass
- das Rechnungswesen die Finanz-, Ertrags- und Vermögenslage einschließlich des Eigenvermögens der Hochschule und des vom Land zur Nutzung überlassenen Vermögens einheitlich und vollständig abbildet,
- die Hochschulen nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung ( § 110 Satz 2 der Hessischen Landeshaushaltsordnung ) buchen und die Rechnungslegung neben der finanziellen Leistungsfähigkeit auch Auskunft über die Leistungserbringung und die Leistungsfähigkeit der Hochschule insbesondere in Forschung und Lehre gibt,
- § 7a der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Weise Anwendung findet, dass die Planaufstellung, Bewirtschaftung und Rechnungslegung ausschließlich auf Basis der doppelten Buchführung in Erträgen und Aufwendungen erfolgt. Das Nähere regelt die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen durch Rechtsverordnung.
(4)Ertragsüberschüsse verbleiben der Hochschule uneingeschränkt zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Der Landtag kann für das jeweilige Haushaltsjahr eine Erfolgsbeteiligung festlegen. Satz 1 und 2 gelten auch für Ertragsüberschüsse aus der Nutzung von Landesvermögen. Weitere Fassungen dieser Norm § 8 HSchulG HE 2010, vom 26.06.2012, gültig ab 10.07.2012 bis 27.12.2021 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Hessischen Hochschulgesetzes und Gesetzes zur Änderung des TUD-Gesetzes sowie weiterer Rechtsvorschriften vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2009, 666 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005552NN00000000036 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=HSchulG_HE_!_8