← Deutschland

§ 12 HSchulG HE 2010 Landesnorm Hessen - Qualitätssicherung, Berichtswesen Hessisches Hochschulgesetz vom 14. Dezember 2009 gültig ab: 01.01.2010 gült

Hessisches Hochschulgesetz Vom 14. Dezember 2009 *) § 12 Qualitätssicherung, Berichtswesen

(1)Die Hochschulen evaluieren regelmäßig die Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere in Lehre, Forschung, internationaler Zusammenarbeit, Wissens- und Technologietransfer, Weiterbildung und Verwaltung unter Berücksichtigung der Entwicklungen in Wissenschaft, Kunst, Gesellschaft und Berufswelt; hierbei sind in regelmäßigen Abständen externe Sachverständige hinzuzuziehen. An der Evaluation der Lehre sind die Studierenden zu beteiligen. Die Hochschulen vereinbaren mit dem Ministerium die Grundzüge des Bewertungsverfahrens. Das Nähere, insbesondere das Verfahren, die Beteiligung der Mitglieder sowie die Verarbeitung personenbezogener Daten regelt die Hochschule durch Satzung.
(2)Studiengänge, die mit einer Hochschulprüfung abschließen, sind durch eine vom Akkreditierungsrat im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland“ vom
  1. Februar 2005 (GV NRW. S. 45), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. März 2008 (GV NRW. S. 195), anerkannte Einrichtung zu akkreditieren und zu reakkreditieren. Bei neuen Studiengängen erfolgt die Akkreditierung vor Aufnahme des Studienbetriebs; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Hochschulrats. Soweit das Qualitätssicherungssystem einer Hochschule durch eine vom Akkreditierungsrat hierfür zugelassene Einrichtung akkreditiert ist, ist eine Akkreditierung der einzelnen Studiengänge nicht erforderlich.
(3)Die Hochschulen erfassen die Grunddaten der Aufgaben nach geeigneten Kennzahlen und Verfahren, die das Ministerium im Benehmen mit den Hochschulen festlegt.
(4)Sie berichten mindestens einmal jährlich und anlassbezogen über ihre Tätigkeit insbesondere in Forschung und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags. Sie unterrichten das Ministerium über die dabei erbrachten Leistungen und über die Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit des Mitteleinsatzes auf der Grundlage der nach Abs. 3 erfassten Daten. Die wesentlichen Ergebnisse sind der Öffentlichkeit auf einer Internetseite der Hochschule zugänglich zu machen.
(5)Die Hochschulen unterrichten die wissenschaftliche Gemeinschaft und die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über ihre Forschungsaktivitäten, ihre Forschungsergebnisse und gegebenenfalls ihr künstlerisches Schaffen. Das Nähere, insbesondere die hierfür erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten, regelt die Hochschule durch Satzung. Weitere Fassungen dieser Norm § 12 HSchulG HE 2010, vom 18.12.2017, gültig ab 29.12.2017 bis 27.12.2021 § 12 HSchulG HE 2010, vom 30.11.2015, gültig ab 10.12.2015 bis 28.12.2017 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Hessischen Hochschulgesetzes und Gesetzes zur Änderung des TUD-Gesetzes sowie weiterer Rechtsvorschriften vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2009, 666 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005552NN00000000041 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=HSchulG_HE_!_12

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.