Hessisches Hochschulgesetz Vom 14. Dezember 2009 *) § 32 Mitglieder und Angehörige
(1)Mitglieder der Hochschule sind die Professorinnen und Professoren, die Studierenden, das wissenschaftliche, medizinische, administrative und technische Personal und die Präsidentin oder der Präsident.
(2)Hauptberuflich Tätige, die nicht zum Personal der Hochschule gehören, können ihre Mitgliedschaft beantragen, wenn sie mindestens ein Jahr in der Hochschule arbeiten sollen. Dasselbe gilt für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die durch ein gemeinsames Berufungsverfahren mit der Hochschule verbunden sind.
(3)Für die Wahl ihrer Vertretung in den Gremien bilden
- die Professorinnen und Professoren (Professorengruppe),
- die Studierenden und die nach § 24 Abs. 4 immatrikulierten Doktorandinnen und Doktoranden (Studierende),
- die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Lehrkräfte für besondere Aufgaben und die akademischen Hilfskräfte, soweit sie keine Studierenden sind (wissenschaftliche Mitglieder),
- die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den Bereichen Verwaltung und Technik einschließlich der Angehörigen des Bibliotheksdienstes und der nichtärztlichen Fachberufe des Gesundheitswesens (administrativ-technische Mitglieder) je eine Gruppe.
(4)Zur Professorengruppe gehören auch wissenschaftliche Mitglieder, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 62 erfüllen und mit der selbstständigen Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre in dem Fach beauftragt wurden, dem sie zugeordnet sind. Die Beauftragung erfolgt durch Beschluss des Fachbereichsrats mit Zustimmung des Senats. Die Beauftragung ist zu widerrufen, wenn dies zur Erbringung von Dienstpflichten erforderlich ist.
(5)Zur Gruppe der wissenschaftlichen Mitglieder gehören auch an der Hochschule hauptberuflich tätige Personen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben, die sich in der Weiterbildung befinden.
(6)Angehörige der Hochschule sind alle gastweise, nebenberuflich oder ehrenamtlich an ihr Tätigen, Gasthörer, Teilnehmende an von der Hochschule veranstalteten Fortbildungsveranstaltungen sowie die zur Promotion oder Habilitation Zugelassenen und die entpflichteten und im Ruhestand befindlichen Professorinnen und Professoren, soweit sie nicht Mitglieder sind.
(7)Die Grundordnung kann für die nach § 24 Abs. 4 immatrikulierten Doktorandinnen und Doktoranden sowie die zur Promotion Zugelassenen eine abweichende Zuordnung vorsehen. Weitere Fassungen dieser Norm § 32 HSchulG HE 2010, vom 18.12.2017, gültig ab 29.12.2017 bis 27.12.2021 § 32 HSchulG HE 2010, vom 14.12.2009, gültig ab 01.01.2010 bis 09.12.2015 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Hessischen Hochschulgesetzes und Gesetzes zur Änderung des TUD-Gesetzes sowie weiterer Rechtsvorschriften vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2009, 666 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005552NN00000000079 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=HSchulG_HE_!_32