Hessisches Hochschulgesetz Vom 14. Dezember 2009 *) § 36 Senat
(1)Der Senat berät in Angelegenheiten von Forschung, Lehre und Studium, die die gesamte Hochschule betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind. Er überwacht die Geschäftsführung des Präsidiums.
(2)Der Senat ist zuständig für die
- Beschlussfassung über die Grundordnung im Einvernehmen mit dem Präsidium und die Wahlordnung,
- Beschlussfassung über die Allgemeinen Bestimmungen für Prüfungsordnungen und andere Forschung, Lehre oder Studium betreffende Satzungen, soweit das Gesetz keine andere Zuständigkeit vorsieht,
- Entscheidung über die Schwerpunkte in Lehre und Forschung im Einvernehmen mit dem Präsidium,
- Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
- Zustimmung zu den Ordnungen der Fachbereiche und den Beschlüssen nach § 32 Abs. 4,
- Stellungnahme zur Entwicklungsplanung der Hochschule und zur Einführung und Aufhebung von Studiengängen,
- Stellungnahme zu den Zielvereinbarungen nach § 7 Abs. 2 und dem Budgetplan,
- Stellungnahme zur Gliederung der Hochschule in Fachbereiche,
- Stellungnahme zur Einrichtung und Aufhebung zentraler wissenschaftlicher und technischer Einrichtungen,
- Stellungnahme zu den Berufungsvorschlägen und Verleihungsvorschlägen für Honorarprofessuren und außerplanmäßige Professuren der Fachbereiche,
- Stellungnahme zum Frauenförderplan und Entscheidung über Widersprüche der Frauenbeauftragten bei Berufungsvorschlägen,
- Mitwirkung bei der Bestellung und Abwahl der Mitglieder des Präsidiums,
- Mitwirkung bei der Bestellung der Frauenbeauftragten nach § 5 Abs. 3,
- Entgegennahme und Beratung des Rechenschaftsberichts des Präsidiums nach § 37 Abs. 1.
(3)Der Senat kann für die Kriterien der Gewährung von Leistungsbezügen der Professorinnen und Professoren der Besoldungsordnung W für besondere Leistungen in Forschung, Lehre und Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie für die Ermittlung dieser Leistungen Grundsätze beschließen.
(4)Mitglieder des Senats sind:
- neun Mitglieder der Professorengruppe,
- drei Studierende an Universitäten und der Hochschule Geisenheim, fünf Studierende an Fach- und Kunsthochschulen,
- drei wissenschaftliche Mitglieder an Universitäten und der Hochschule Geisenheim, ein wissenschaftliches Mitglied an Fach- und Kunsthochschulen,
- zwei administrativ-technische Mitglieder. Für die Durchführung einer Wahl oder Abwahl nach §§ 39 und 40 gehören dem Senat auch die Stellvertreterinnen und Stellvertreter stimmberechtigt an. Die Zahl der Stellvertreterinnen und Stellvertreter darf die Zahl der Mitglieder der jeweiligen Gruppe nach Satz 1 nicht übersteigen.
(5)Die Mitglieder des Präsidiums gehören dem Senat mit beratender Stimme an. Der Senat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, dass weitere Personen dem Senat mit beratender Stimme angehören.
(6)Den Vorsitz im Senat hat die Präsidentin oder der Präsident. Weitere Fassungen dieser Norm § 36 HSchulG HE 2010, vom 18.12.2017, gültig ab 29.12.2017 bis 27.12.2021 § 36 HSchulG HE 2010, vom 30.11.2015, gültig ab 10.12.2015 bis 28.12.2017 § 36 HSchulG HE 2010, vom 14.12.2009, gültig ab 01.01.2010 bis 09.07.2012 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Hessischen Hochschulgesetzes und Gesetzes zur Änderung des TUD-Gesetzes sowie weiterer Rechtsvorschriften vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2009, 666 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005552NN00000000087 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=HSchulG_HE_!_36