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§ 39 HSchulG HE 2010 Landesnorm Hessen - Wahl und Ernennung, Abwahl der Präsidentin oder des Präsidenten Hessisches Hochschulgesetz vom 14. Dezember 2

Hessisches Hochschulgesetz Vom 14. Dezember 2009 *) § 39 Wahl und Ernennung, Abwahl der Präsidentin oder des Präsidenten

(1)Zur Präsidentin oder zum Präsidenten kann gewählt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Kunst, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass sie oder er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist.
(2)Die Stelle wird öffentlich ausgeschrieben. Der Senat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten mit der Mehrheit seiner Mitglieder in geheimer Wahl. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre; Wiederwahl ist zulässig.
(3)Das Ministerium begründet mit der gewählten Person ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder ein Angestelltenverhältnis. Befindet sie sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit des Landes, ruhen die Rechte und Pflichten aus diesem Amt für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit.
(4)Befindet sich die Präsidentin oder der Präsident nicht in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit des Landes oder einer Hochschule des Landes, tritt sie oder er nach Ablauf der Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand, wenn eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt ist oder die Ernennung aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit erfolgt war. Befindet sich die Präsidentin oder der Präsident in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit des Landes oder einer Hochschule des Landes und tritt sie oder er wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand, berechnet sich die Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit, wenn ihr oder ihm das Amt mindestens fünf Jahre übertragen war. Im Übrigen ist die Präsidentin oder der Präsident mit Ablauf der Amtszeit oder mit Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen.
(5)Ist bei Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze die Amtszeit nicht beendet, ist auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten das Beamtenverhältnis auf Zeit um eine bestimmte Frist zu verlängern, längstens jedoch bis zur Vollendung des 68. Lebensjahrs; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Beginn der Verlängerung zu stellen. In diesem Fall wird, wenn sich die Präsidentin oder der Präsident in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit des Landes befindet, der Eintritt in den Ruhestand auch insoweit bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Zeit hinausgeschoben.
(6)Soweit nach Ablauf der Amtsperiode der Präsidentin oder des Präsidenten die Neuwahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers nicht rechtzeitig erfolgt, kann das Ministerium im Benehmen mit dem Senat eine Person, bei der die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, mit der vorübergehenden Wahrnehmung der Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten beauftragen.
(7)Die Präsidentin oder der Präsident kann auf Antrag des Hochschulrats vom Senat mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abgewählt werden. Eine Abwahl kann auch auf einen Antrag aus der Mitte des Senats hin erfolgen, wenn der Hochschulrat diesem Antrag vor Durchführung der Beschlussfassung über die Abwahl zugestimmt hat; auch in diesem Fall bedarf der Beschluss der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Senats. Mit Wirksamkeit des Beschlusses gilt die Amtszeit als abgelaufen und das Beamtenverhältnis auf Zeit ist beendet. Weitere Fassungen dieser Norm § 39 HSchulG HE 2010, vom 30.11.2015, gültig ab 10.12.2015 bis 27.12.2021 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Hessischen Hochschulgesetzes und Gesetzes zur Änderung des TUD-Gesetzes sowie weiterer Rechtsvorschriften vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2009, 666 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005552NN00000000093 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=HSchulG_HE_!_39

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