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§ 42 HSchulG HE 2010 Landesnorm Hessen - Hochschulrat Hessisches Hochschulgesetz vom 14. Dezember 2009 gültig ab: 10.12.2015 gültig bis: 27.12.2021

Hessisches Hochschulgesetz Vom 14. Dezember 2009 *) § 42 Hochschulrat

(1)Der Hochschulrat hat die Aufgabe, die Hochschule bei ihrer Entwicklung zu begleiten, die in der Berufswelt an die Hochschule bestehenden Erwartungen zu artikulieren und die Nutzung wissenschaftlicher Erkenntnisse und künstlerischer Leistungen zu fördern. Er hat ein Initiativrecht zu grundsätzlichen Angelegenheiten und wirkt nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 bei der Verteilung der der Hochschule zur Verfügung stehenden Ressourcen und bei Berufungsverfahren mit. Die Entwicklungsplanung der Hochschule bedarf seiner Zustimmung. Sofern der Senat keine oder eine ablehnende Stellungnahme nach § 36 Abs. 2 Nr. 6 abgegeben hat, wird die Vorlage des Präsidiums zur Entwicklungsplanung vor der Beschlussfassung des Hochschulrats mit einer Vertreterin oder einem Vertreter des Senats erörtert.
(2)Der Hochschulrat gibt Empfehlungen
  1. zur Studiengangsplanung,
  2. zu den Evaluierungsverfahren,
  3. zu den Zielvereinbarungen,
  4. für eine aufgabengerechte und effiziente Administration und Mittelverwendung,
  5. zum Wissens- und Technologietransfer.
(3)Der Hochschulrat nimmt Stellung
  1. zum Entwurf der Grundordnung,
  2. zum Rechenschaftsbericht des Präsidiums und zu den Lehr- und Forschungsberichten,
  3. zum Budgetplan,
  4. zur Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen,
  5. zur Gliederung der Hochschule in Fachbereiche. Der Budgetplan ist abgelehnt, wenn sowohl der Senat als auch der Hochschulrat zum Budgetplan eine ablehnende Stellungnahme abgegeben haben. Gibt der Senat bei erstmaliger Befassung nach einer zustimmenden Stellungnahme des Hochschulrats keine zustimmende Stellungnahme ab, ist der Hochschulrat vor der endgültigen Beschlussfassung des Präsidiums erneut zu befassen und der Senat erneut zu hören. Wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder im Fall des Satz 2 nach der erstmaligen Gelegenheit zur Stellungnahme durch den Senat ein Budgetplan die Zustimmung entweder des Hochschulrats oder des Senats findet, entscheidet das Ministerium.
(4)Der Hochschulrat beteiligt sich nach § 9 Abs. 1 an der Verwaltung des Eigenvermögens der Hochschule und nach § 63 Abs. 5 an Berufungsverfahren. Empfehlungen und Stellungnahmen werden in den zuständigen Gremien beraten; der Hochschulrat kann zur Erläuterung seiner Empfehlungen und Stellungnahmen Mitglieder zu den Sitzungen entsenden. Die Präsidentin oder der Präsident berichtet dem Hochschulrat über die getroffenen Maßnahmen und gibt ihm unter Darlegung der Gründe Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Hochschule einer Empfehlung des Hochschulrats nicht entsprechen will. Die Hochschulen informieren im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit gesondert über die Arbeit des Hochschulrats.
(5)Der Hochschulrat wirkt an der Bestellung der Mitglieder des Präsidiums mit. Für die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten bildet er gemeinsam mit dem Senat eine paritätisch besetzte Findungskommission. Die Findungskommission erstellt einen Wahlvorschlag; dieser soll mehrere Namen enthalten. Der Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten zur Wahl der weiteren Mitglieder des Präsidiums bedarf der Zustimmung des Hochschulrates.
(6)Dem Hochschulrat gehören bis zu zehn Persönlichkeiten aus dem Bereich der Wirtschaft, der beruflichen Praxis und dem Bereich der Wissenschaft oder Kunst an. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Im Hochschulrat der Hochschule Geisenheim nimmt darüber hinaus eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Weinbau zuständigen Ministeriums mit beratender Stimme teil.
(7)Die Mitglieder des Hochschulrates werden vom Ministerium im Regelfall für einen Zeitraum von vier Jahren bestellt. Ein Mitglied des Hochschulrats kann aus wichtigem Grund vom Ministerium abberufen werden. Die Mitglieder werden jeweils zur Hälfte vom Präsidium im Benehmen mit dem Senat und vom Ministerium im Benehmen mit der Hochschule benannt. Mitglieder und Angehörige der Hochschule dürfen nicht benannt werden. Es soll ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen neu hinzutretenden und im Hochschulrat verbleibenden Mitgliedern angestrebt werden. Das Verfahren wird im Übrigen in der Geschäftsordnung für die Gremien geregelt.
(8)Benachbarte Hochschulen können einen gemeinsamen Hochschulrat bilden.
(9)Der Hochschulrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Weitere Fassungen dieser Norm § 42 HSchulG HE 2010, vom 14.12.2009, gültig ab 01.01.2010 bis 09.12.2015 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Hessischen Hochschulgesetzes und Gesetzes zur Änderung des TUD-Gesetzes sowie weiterer Rechtsvorschriften vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2009, 666 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005552NN00000000099 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=HSchulG_HE_!_42

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.