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§ 44 HSchulG HE 2010 Landesnorm Hessen - Fachbereichsrat Hessisches Hochschulgesetz vom 14. Dezember 2009 gültig ab: 10.12.2015 gültig bis: 27.12.2021

Hessisches Hochschulgesetz Vom 14. Dezember 2009 *) § 44 Fachbereichsrat

(1)Der Fachbereichsrat berät Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung des Fachbereichs. Er ist zuständig für:
  1. Erlass der Prüfungsordnungen und der Studienordnungen nach Anhörung des Organs der Fachschaft (Fachschaftsrat),
  2. Vorschläge für die Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen,
  3. Abstimmung der Forschungsvorhaben,
  4. Vorschläge für die Entwicklungsplanung,
  5. Stellungnahme zu den Zielvereinbarungen nach § 7 Abs. 3,
  6. Entscheidung über den Berufungsvorschlag der Berufungskommission,
  7. Entscheidungen nach § 25, Vorschläge nach § 26 sowie Beauftragungen nach § 32 Abs. 4,
  8. Vorschläge für die Einrichtung und Aufhebung von wissenschaftlichen und technischen Einrichtungen,
  9. Entscheidung über die Einrichtung und Aufhebung von Arbeitsgruppen,
  10. Regelung der Benutzung der Fachbereichseinrichtungen im Rahmen der Benutzungsordnung. Bei allen Belangen, welche die Studienbedingungen betreffen, ist der Fachschaftsrat anzuhören. Die betreffenden Vorlagen sind dem Fachschaftsrat spätestens 14 Tage vor der jeweiligen Fachbereichsratssitzung zur Kenntnis zu geben. Der Fachschaftsrat kann auf eine Stellungnahme verzichten. Der Fachschaftsrat kann Initiativen, welche die Studienbedingungen betreffen, in den Fachbereichsrat einbringen. Diese Initiativen sind auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Fachbereichsrates zu setzen, soweit sie mindestens 14 Tage zuvor eingehen.
(2)Dem Fachbereichsrat gehören sieben Mitglieder der Professorengruppe, drei Studierende, zwei wissenschaftliche Mitglieder und ein administrativ-technisches Mitglied an, an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften sechs Mitglieder der Professorengruppe, vier Studierende und ein wissenschaftliches oder ein administrativ-technisches Mitglied. Die Mitglieder des Dekanats gehören dem Fachbereichsrat mit beratender Stimme an. Die Grundordnung einer Hochschule für angewandte Wissenschaften kann vorsehen, dass dem Fachbereichsrat sieben Mitglieder der Professorengruppe, vier Studierende, ein wissenschaftliches und ein administrativ-technisches Mitglied angehören können.
(3)Die Dekanin oder der Dekan hat den Vorsitz im Fachbereichsrat.
(4)Nach der Bildung und Zusammenlegung von Fachbereichen setzt der Senat bis zur Wahl der Mitglieder nach Abs. 2 einen Fachbereichsrat ein. Weitere Fassungen dieser Norm § 44 HSchulG HE 2010, vom 14.12.2009, gültig ab 01.01.2010 bis 09.12.2015 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Hessischen Hochschulgesetzes und Gesetzes zur Änderung des TUD-Gesetzes sowie weiterer Rechtsvorschriften vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2009, 666 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005552NN00000000103 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=HSchulG_HE_!_44

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.