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§ 55 HSchulG HE 2010 Landesnorm Hessen - Immatrikulation, Gasthörerinnen und Gasthörer Hessisches Hochschulgesetz vom 14. Dezember 2009 gültig ab: 29.

Hessisches Hochschulgesetz Vom 14. Dezember 2009 *) § 55 Immatrikulation, Gasthörerinnen und Gasthörer

(1)Die Studierenden werden durch Immatrikulation Mitglieder einer Hochschule. Die Immatrikulation kann sich auf einen bestimmten Studienabschnitt beschränken, wenn Bewerberinnen und Bewerber nur während eines bestimmten Abschnitts ihres Studiums an einer Hochschule des Landes studieren. Die Immatrikulation an einer weiteren Hochschule ist möglich, sofern ein Studium im selben Semester dies erfordert. In diesem Fall ist an der weiteren Hochschule kein Verwaltungskostenbeitrag zu erheben. Die Satzungen der Studierendenschaften und Studentenwerke gewährleisten, dass Beiträge und die Kosten für ein Semesterticket im Fall einer für das Studium erforderlichen Einschreibung an mehreren hessischen Hochschulen in einem Semester nur einmal erhoben werden. Im Fall der notwendigen Einschreibung an einer hessischen und einer außerhessischen Hochschule müssen die Satzungen den Verzicht auf die vollständige Erhebung der Beiträge und die Kosten für ein Semesterticket ermöglichen.
(2)Gasthörerinnen und Gasthörer werden von der Hochschule im Rahmen der vorhandenen Studienmöglichkeiten zugelassen. Der Nachweis der Qualifikation nach § 54 ist nicht erforderlich. Die Hochschule erhebt je nach Inanspruchnahme von Lehrveranstaltungen Gebühren in Höhe von 50 bis 500 Euro für jedes Semester. § 17 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes gilt entsprechend.
(3)Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister regelt durch Rechtsverordnung das Verfahren der Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung, Exmatrikulation und der Zulassung als Gasthörerin oder Gasthörer und Teilzeitstudierende oder Teilzeitstudierender einschließlich der Fristen sowie die Aufbewahrungszeiten für die Unterlagen, die für den Nachweis eines Studiums oder einer Prüfung von Bedeutung sind.
(4)Die Hochschule verarbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgabe und der damit jeweils verbundenen Zwecke die erforderlichen personenbezogenen Daten der Bewerberinnen und Bewerber, Studierenden, Gasthörerinnen und -hörer, Doktorandinnen und Doktoranden und Prüfungskandidatinnen und -kandidaten. Diese sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen. Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Umfang und Einzelheiten der personenbezogenen Datenverarbeitung einschließlich der Übermittlung an Dritte zu regeln. Weitere Fassungen dieser Norm § 55 HSchulG HE 2010, vom 30.11.2015, gültig ab 10.12.2015 bis 28.12.2017 § 55 HSchulG HE 2010, vom 26.06.2012, gültig ab 10.07.2012 bis 09.12.2015 § 55 HSchulG HE 2010, vom 14.12.2009, gültig ab 01.01.2010 bis 09.07.2012 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Hessischen Hochschulgesetzes und Gesetzes zur Änderung des TUD-Gesetzes sowie weiterer Rechtsvorschriften vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2009, 666 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005552NN00000000137 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=HSchulG_HE_!_55

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