Hessisches Hochschulgesetz Vom 14. Dezember 2009 *) § 60 Allgemeine Vorschriften
(1)Das Personal der Hochschule steht im Dienst des Landes, Personalentscheidungen sind staatliche Angelegenheiten.
(2)Die Hochschulen nehmen die Aufgaben der obersten Dienstbehörde und die entsprechenden Aufgaben für das nicht verbeamtete Hochschulpersonal mit Ausnahme der Mitglieder des Präsidiums wahr; § 10 bleibt unberührt. Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister und der jeweiligen Hochschule Zuständigkeiten einschließlich der Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten der Beihilfe, Besoldung und Versorgung auf eine andere Stelle zu übertragen.
(3)Auf das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an den Hochschulen des Landes Hessen werden die für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften des Hessischen Beamtengesetzes und des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), angewandt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(4)Die beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Laufbahnen und den einstweiligen Ruhestand sind auf Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nicht anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Vorschriften über die Arbeitszeit mit Ausnahme des § 86 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden. Erfordert jedoch der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, kann die Arbeitszeit nach § 85 des Hessischen Beamtengesetzes geregelt werden. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes sind auch ohne ihre Zustimmung zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der sie tätig sind, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird, oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der sie tätig sind, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; in diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern auf eine Anhörung. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist bei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern im Beamtenverhältnis auf Zeit ausgeschlossen.
(5)Zur Übernahme einer Nebentätigkeit sind Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nur insoweit verpflichtet, als die Nebentätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Lehr- und Forschungstätigkeit steht.
(6)Die Vorschriften des Hessischen Beamtengesetzes über die Laufbahnen sind auf wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Vorschriften über den einstweiligen Ruhestand auf wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem Beamtenverhältnis auf Zeit nicht anzuwenden. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem Beamtenverhältnis auf Zeit ausgeschlossen. Weitere Fassungen dieser Norm § 60 HSchulG HE 2010, vom 18.12.2017, gültig ab 29.12.2017 bis 27.12.2021 § 60 HSchulG HE 2010, vom 30.11.2015, gültig ab 10.12.2015 bis 28.12.2017 § 60 HSchulG HE 2010, vom 27.05.2013, gültig ab 01.03.2014 bis 09.12.2015 § 60 HSchulG HE 2010, vom 14.12.2009, gültig ab 01.01.2010 bis 31.12.2010 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Hessischen Hochschulgesetzes und Gesetzes zur Änderung des TUD-Gesetzes sowie weiterer Rechtsvorschriften vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2009, 666 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005552NN00000000148 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=HSchulG_HE_!_60