Hessisches Hochschulgesetz Vom 14. Dezember 2009 *) § 61 Professorinnen und Professoren
(1)Professorinnen und Professoren sind entsprechend ihrer Aufgabenstellung in Wissenschaft und Kunst, Lehre und Forschung in ihren Fächern selbstständig tätig. Sie haben die Aufgabe,
- Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben durchzuführen,
- den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs zu fördern und zu betreuen,
- Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen abzuhalten,
- die zur Sicherstellung des Lehrangebots gefassten Beschlüsse der Hochschulorgane zu verwirklichen,
- Mentorin oder Mentor zu sein,
- sich an der Studienreform und an der Studienfachberatung zu beteiligen,
- an Prüfungen mitzuwirken,
- sich an der Selbstverwaltung der Hochschule zu beteiligen. Zu den Aufgaben der Professorinnen und Professoren kann es gehören, in medizinischen und anderen Einrichtungen, die mittelbar Forschung und Lehre dienen, mitzuwirken.
(2)Professorinnen und Professoren an Universitäten und Kunsthochschulen können, soweit die Stellenbeschreibung dies vorsieht, überwiegend Lehraufgaben oder ausschließlich oder überwiegend Forschungsaufgaben übertragen werden.
(3)Die in Forschung und Lehre erbrachten Leistungen sind in Abständen von fünf Jahren in einem Bericht an das Präsidium darzustellen; dieses kann eine kürzere Frist festlegen. Zusagen über die Ausstattung sind zu befristen. Sie können auch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden.
(4)Professorinnen und Professoren werden in einem Beamten- oder Arbeitsverhältnis beschäftigt. Mit der Begründung des Arbeitsverhältnisses ist die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ verliehen. Die Bezeichnung kann nach Beendigung der Beschäftigung weitergeführt werden, wenn die Dienstzeit mindestens fünf Jahre betrug. Für den Verlust der Bezeichnung gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Amtsbezeichnung.
(5)Das Arbeitsverhältnis kann unbefristet oder befristet, das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit begründet werden. Die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit beträgt drei bis sechs Jahre. Das befristete Beamtenverhältnis kann einmal verlängert werden; die Gesamtdauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit darf sechs Jahre nicht überschreiten.
(6)Die Entfristung einer befristeten Beschäftigung und die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist möglich, wenn in der Ausschreibung der Stelle auf die Umwandlungs- oder Entfristungsmöglichkeit hingewiesen worden ist und entweder vor Ende der Beschäftigung die Leistungen begutachtet worden sind oder eine andere Hochschule einen Ruf erteilt hat. Die Hochschulen regeln das Verfahren der Entfristung durch Satzung.
(7)Bei der ersten Berufung in ein Professorenamt sollen Professorinnen und Professoren zu Beamtinnen oder Beamten auf Probe ernannt werden. Die Probezeit beträgt drei Jahre. Die Hochschulen regeln das Verfahren zur Feststellung der Bewährung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Beamtengesetzes durch Satzung. Abweichend von Satz 1 und 2 ist eine Ernennung auf Lebenszeit insbesondere möglich, wenn eine andere Hochschule einen Ruf erteilt hat. Bei einer Beschäftigung im Arbeitsverhältnis gelten Satz 1 bis 4 entsprechend.
(8)Eine Teilzeitprofessur kann vorgesehen werden, wenn im Interesse der Aktualität des Lehrangebots oder des Wissenstransfers die Verbindung zur Berufs- oder Wirtschaftswelt aufrechterhalten bleiben soll. Sie kann im Arbeits- oder Beamtenverhältnis wahrgenommen werden und umfasst mindestens die Hälfte des Umfangs einer Vollzeitprofessur; eine Ausgestaltung in Blockform ist zulässig. An künstlerischen Fachbereichen sowie in begründeten Ausnahmefällen kann sie geringeren Umfang haben und nebenberuflich, auch in Form einer selbstständigen Tätigkeit, wahrgenommen werden.
(9)Professorinnen und Professoren stehen nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren zu. Sie führen die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“; Abs. 4 Satz 3 findet Anwendung. Weitere Fassungen dieser Norm § 61 HSchulG HE 2010, vom 18.12.2017, gültig ab 29.12.2017 bis 27.12.2021 § 61 HSchulG HE 2010, vom 21.12.2010, gültig ab 01.01.2011 bis 09.12.2015 § 61 HSchulG HE 2010, vom 14.12.2009, gültig ab 01.01.2010 bis 31.12.2010 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Hessischen Hochschulgesetzes und Gesetzes zur Änderung des TUD-Gesetzes sowie weiterer Rechtsvorschriften vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2009, 666 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005552NN00000000154 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=HSchulG_HE_!_61