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§ 64 HSchulG HE 2010 Landesnorm Hessen - Entwicklungszusagen, Qualifikationsprofessur Hessisches Hochschulgesetz vom 14. Dezember 2009 gültig ab: 10.1

Hessisches Hochschulgesetz Vom 14. Dezember 2009 *) § 64 Entwicklungszusagen, Qualifikationsprofessur

(1)Soweit dies in der Ausschreibung vorgesehen ist, kann im Rahmen der Einstellung die dauerhafte Übertragung einer Professur einer höheren Besoldungsgruppe für den Fall zugesagt werden, dass sich die Professorin oder der Professor in einer höchstens sechsjährigen Beschäftigungsphase für die zugesagte Professur bewährt hat.
(2)Die Bewährung in Forschung und Lehre ist in einem Evaluationsverfahren unter Beteiligung externer Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler festzustellen. Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung.
(3)Das Ziel einer Entwicklungszusage kann an Universitäten, Kunst- und Musikhochschulen sowie der Hochschule Geisenheim im Fall der erstmaligen Verleihung einer Professur auch in der Erbringung der zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit der Zusage der dauerhaften Übertragung einer Professur derselben oder einer höheren Besoldungsgruppe bestehen (Qualifikationsprofessur). In diesem Fall ist es erforderlich, dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht an der berufenden Hochschule promoviert hat und nach der Promotion wissenschaftliche Leistungen erbracht hat; die Dauer der wissenschaftlichen Tätigkeit nach der Promotion darf vier Jahre nicht übersteigen. Die Aufgaben der Qualifikationsprofessorinnen und -professoren in der Lehre sind zugunsten der eigenverantwortlichen Forschung entsprechend zu verringern.
(4)Während der Bewährungsphase erfolgt die Beschäftigung in einem Beamtenverhältnis auf Zeit von einer insgesamt höchstens sechsjährigen Dauer oder in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Nach der erfolgreichen Evaluation wird das Beamtenverhältnis auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Zudem kann die Übernahme in ein höheres Amt erfolgen. Entsprechendes gilt für die Umwandlung eines befristeten Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes.
(5)Qualifikationsprofessuren können ausnahmsweise auch ohne Entwicklungszusage begründet werden. Für die Begründung des Beschäftigungsverhältnisses und die Evaluation gelten die Abs. 2, 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(6)Die Befristungsregelungen des Abs. 4 Satz 1 gelten für nicht staatliche Hochschulen entsprechend. Weitere Fassungen dieser Norm § 64 HSchulG HE 2010, vom 18.12.2017, gültig ab 29.12.2017 bis 27.12.2021 § 64 HSchulG HE 2010, vom 14.12.2009, gültig ab 01.01.2010 bis 09.12.2015 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Hessischen Hochschulgesetzes und Gesetzes zur Änderung des TUD-Gesetzes sowie weiterer Rechtsvorschriften vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2009, 666 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005552NN00000000162 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=HSchulG_HE_!_64

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