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§ 67 HSchulG HE 2010 Landesnorm Hessen - Befristete Beschäftigungsverhältnisse Hessisches Hochschulgesetz vom 14. Dezember 2009 gültig ab: 29.12.2017

Hessisches Hochschulgesetz Vom 14. Dezember 2009 *) § 67 Befristete Beschäftigungsverhältnisse

(1)Dem künstlerischen und wissenschaftlichen Personal in einem Beamtenverhältnis auf Zeit ist das Dienstverhältnis auf Antrag um Zeiten
  1. einer Beurlaubung oder Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit nach den §§ 63 und 64 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes oder wegen einer Schwerbehinderung,
  2. einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
  3. einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 7 Abs. 1 der Hessischen Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom
  4. Dezember 2011 (GVBl. I S. 758, 2012 S. 10, 340), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  5. Dezember 2015 (GVBl. S. 594),
  6. eines Beschäftigungsverbots nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Hessischen Mutterschutz- und Elternzeitverordnung ,
  7. eines während des Bestehens des Dienstverhältnisses absolvierten Grundwehr- oder Ersatzdienstes,
  8. einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder zur Wahrnehmung von Aufgaben als Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte einer Hochschule,
  9. des Ruhens der Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis nach § 30 des Hessischen Abgeordnetengesetzes vom
  10. Oktober 1989 (GVBl. I S. 261), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  11. Juni 2017 (GVBl. S. 110), zu verlängern. Die Höchstdauer der Verlängerung nach Nr. 1, 2 und 6 darf jeweils zwei Jahre nicht überschreiten. Die Verlängerung erfolgt höchstens in dem Umfang, in dem die Arbeitszeit nach Nr. 1 bis 7 reduziert wurde. Eine Verlängerung nach Satz 1 wird nicht auf die zulässige Befristungsdauer nach § 64 Abs. 4 Satz 2 oder § 65 Abs. 2 Satz 2 angerechnet.
(2)Soweit ein befristetes Arbeitsverhältnis begründet worden ist, gilt Abs. 1 außer in den in §§ 63 und 64 des Hessischen Beamtengesetzes geregelten Fällen der Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung entsprechend.
(3)Befindet sich eine Person, die in ein Beamtenverhältnis auf Zeit an einer Hochschule des Landes berufen wird, in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit des Landes oder einer Hochschule des Landes, ruhen die Rechte und Pflichten aus diesem Amt für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit; § 39 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend. Weitere Fassungen dieser Norm § 67 HSchulG HE 2010, vom 30.11.2015, gültig ab 10.12.2015 bis 28.12.2017 § 67 HSchulG HE 2010, vom 26.06.2012, gültig ab 10.07.2012 bis 09.12.2015 § 67 HSchulG HE 2010, vom 14.12.2009, gültig ab 01.01.2010 bis 09.07.2012 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Hessischen Hochschulgesetzes und Gesetzes zur Änderung des TUD-Gesetzes sowie weiterer Rechtsvorschriften vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2009, 666 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005552NN00000000169 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=HSchulG_HE_!_67

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