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§ 83 HSchulG HE 2010 Landesnorm Hessen - Stiftungsvermögen, Vermögensübertragung Hessisches Hochschulgesetz vom 14. Dezember 2009 gültig ab: 01.01.201

Hessisches Hochschulgesetz Vom 14. Dezember 2009 *) § 83 Stiftungsvermögen, Vermögensübertragung

(1)Das Stiftungsvermögen besteht aus den in den Abs. 4 bis 6 und Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Vermögenswerten und Forderungen; zusätzlich kann ein Grundstockvermögen gebildet werden.
(2)Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert in seinem Bestand zu erhalten, es ist von anderem Vermögen getrennt zu halten. Umschichtungen des Grundstockvermögens sind nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung zulässig, wenn sie der dauernden und nachhaltigen Verwirklichung des Stiftungszwecks oder einer Steigerung der Stiftungsleistung dienen.
(3)Zustiftungen des Landes und Dritter, durch die das Grundstockvermögen gebildet oder erhöht wird, müssen dafür ausdrücklich bestimmt sein.
(4)Mit Errichtung der Stiftung gehen auf die Stiftung über:
  1. die in der Anlage aufgeführten Grundstücke des Landes,
  2. das im Eigentum des Landes stehende, der Universität gewidmete bewegliche Vermögen einschließlich entsprechender Rechte.
(5)Das Land überträgt im Wege der Zustiftung weitere Grundstücke jeweils dann, wenn ihre Bebauung im Rahmen der Standorterneuerung der Stiftungsuniversität abgeschlossen ist. Die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, die Übertragung der Grundstücke durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen zu regeln. Neubauten des Landes für die Zwecke der Stiftungsuniversität können vor der Eigentumsübertragung durch eine vorläufige Besitzeinweisung unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden.
(6)Soweit der Betrieb der Universität auf Grundstücken des Landes stattfindet, die der Stiftungsuniversität nicht übertragen worden sind, stellt das Land diese der Stiftungsuniversität unentgeltlich für die noch zu vereinbarende Dauer der Nutzung zur Verfügung.
(7)Das Land unterhält die Stiftung nach § 26 Abs. 3 Nr. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung sowie nach Maßgabe dieses Gesetzes und vertraglicher Regelungen. Die Stiftung erhält insbesondere
  1. einen jährlichen Beitrag zum Unterhalt, der sich nach denselben Verteilungsgrößen richtet, die für die übrigen Hochschulen des Landes gelten,
  2. Zuweisungen für Bau- und Geräteinvestitionen sowie für Bauunterhaltung nach Maßgabe einer vertraglichen Regelung sowie
  3. sonstige Mittel, die nach Maßgabe einer vertraglichen Regelung, eines Hochschulpaktes und der Zielvereinbarungen vergeben werden. Die vertraglichen Regelungen bedürfen der Zustimmung des Hessischen Landtags. Weitere Fassungen dieser Norm § 83 HSchulG HE 2010, vom 26.06.2012, gültig ab 10.07.2012 bis 27.12.2021 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Hessischen Hochschulgesetzes und Gesetzes zur Änderung des TUD-Gesetzes sowie weiterer Rechtsvorschriften vom
  4. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2009, 666 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005552NN00000000200 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=HSchulG_HE_!_83

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.