← Deutschland

§ 90 HSchulG HE 2010 Landesnorm Hessen - Hochschule für Bildende Künste Städelschule Hessisches Hochschulgesetz vom 14. Dezember 2009 gültig ab: 01.01

Hessisches Hochschulgesetz Vom 14. Dezember 2009 *) § 90 Hochschule für Bildende Künste Städelschule

(1)Die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der an der Hochschule für Bildende Künste - Städelschule (nachfolgend als Städelschule bezeichnet) als Anstalt des öffentlichen Rechts tätigen Beschäftigten werden ab dem 1. Januar 2019 von der Städelschule als Körperschaft des öffentlichen Rechts unverändert fortgeführt. Betriebsbedingte Kündigungen aus Anlass des Formwechsels der Städelschule in eine Körperschaft sind ausgeschlossen, Dienstvereinbarungen gelten fort. Für neu einzustellende Beschäftigte gelten die arbeits- und tarifvertraglichen Bestimmungen des Landes mit Ausnahme des § 25 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H). Die Beschäftigten haben Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung, die derjenigen nach § 25 TV-H im Wesentlichen gleichwertig ist. Die Beschäftigten der Städelschule dürfen Angebote und Einrichtungen des Landes im gleichen Umfang und zu gleichen Bedingungen in Anspruch nehmen wie Bedienstete der anderen Hochschulen des Landes.
(2)Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Präsidentin oder des Präsidenten ist die oder der Vorsitzende des Hochschulrats. Vorgesetzte oder Vorgesetzter des übrigen Hochschulpersonals ist die Präsidentin oder der Präsident. Zur Begründung des Arbeitsverhältnisses mit der Präsidentin oder dem Präsidenten wird die Städelschule durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Hochschulrats vertreten. Der Vertrag steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Ministeriums.
(3)Von den Bestimmungen dieses Gesetzes können vom Senat im Einvernehmen mit dem Präsidium für folgende Bereiche abweichende Regelungen getroffen werden:
  1. von der Organisationsstruktur und den Bezeichnungen der Organe nach den §§ 31 bis 49, mit Ausnahme der §§ 32 bis 35, durch die Grundordnung, die der Genehmigung des Ministeriums bedarf,
  2. von dem Berufungsverfahren nach § 63 durch Satzung,
  3. von der aufgrund des § 69 erlassenen Rechtsverordnung durch Satzung,
  4. von der Qualitätssicherung nach § 12 Abs. 1 durch Satzung. Die Satzungen nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 bedürfen der Genehmigung des Hochschulrats.
(4)Die Studierenden der Städelschule sind verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung des Verpflegungsbetriebs der Städelschule und sonstiger der Förderung der wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen, sportlichen und kulturellen Belange der Studierenden dienender Einrichtungen und Maßnahmen der Städelschule zu leisten. Die Beiträge werden aufgrund einer Satzung des Senats der Städelschule erhoben, die der Genehmigung des Hochschulrats bedarf. Sie sollen die Beiträge der Studierenden der anderen Hochschulen des Landes zu den Studentenwerken nicht wesentlich übersteigen.
(5)Von den §§ 76 bis 80 können durch Satzung des Senats der Städelschule, die der Genehmigung des Hochschulrats bedarf, abweichende Regelungen getroffen werden. Für den Satzungsbeschluss ist zusätzlich die Stimmenmehrheit der Senatsmitglieder nach § 36 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 erforderlich.
(6)Bis zum Inkrafttreten von Satzungen nach den Abs. 3 bis 5, längstens jedoch bis zum
  1. Dezember 2019, finden die entsprechenden Regelungen der Satzungen der Städelschule in der am
  2. Dezember 2018 geltenden Fassung weiter Anwendung, soweit sie nicht mit diesem Gesetz unvereinbar sind. Bis zur Konstituierung eines Senats oder eines anderen satzungsgebenden Organs nach diesem Gesetz oder der Grundordnung verbleibt die Zuständigkeit zum Beschluss von Satzungen beim Konvent der Städelschule. Bis zur Konstituierung eines Hochschulrats nach diesem Gesetz oder der Grundordnung nimmt das Kuratorium der Städelschule die Aufgaben des Hochschulrats wahr. Die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums der Städelschule endet mit der Konstituierung eines Hochschulrats, spätestens jedoch am
  3. Dezember
  4. Weitere Fassungen dieser Norm § 90 HSchulG HE 2010, vom 30.11.2015, gültig ab 10.12.2015 bis 31.12.2018 § 90 HSchulG HE 2010, vom 14.12.2009, gültig ab 01.01.2010 bis 09.12.2015 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Hessischen Hochschulgesetzes und Gesetzes zur Änderung des TUD-Gesetzes sowie weiterer Rechtsvorschriften vom
  5. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2009, 666 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005552NN00000000218 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=HSchulG_HE_!_90

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.