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§ 90p HSchulG HE 2010 Landesnorm Hessen - Überleitungsvorschriften Hessisches Hochschulgesetz vom 14. Dezember 2009 gültig ab: 12.10.2021 gültig bis:

Hessisches Hochschulgesetz Vom 14. Dezember 2009 *) § 90p Überleitungsvorschriften

(1)Die Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung und die Polizeiakademie Hessen werden am 1. Januar 2022 zur Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit zusammengeschlossen.
(2)Studierende der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung werden ab dem
  1. Januar 2022 Studierende der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit. Für das Studium gelten die
  2. Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Studiengänge Bachelor of Arts Polizeivollzugsdienst „Schutzpolizei“ und „Kriminalpolizei“ vom
  3. September 2020 (StAnz. S. 1050),
  4. Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung für den Studiengang Bachelor of Arts - Public Administration vom
  5. Juni 2016 (StAnz. S. 758),
  6. Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Digitale Verwaltung im gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst für den Studiengang Bachelor of Arts - Digitale Verwaltung vom
  7. Juli 2020 (StAnz. S. 750),
  8. Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung für den Studiengang Bachelor of Laws - Sozialverwaltung - Rentenversicherung - vom
  9. April 2016 (StAnz. S. 485, StAnz. 2017 S. 406),
  10. Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen vom
  11. März 2020 (StAnz. S. 397),
  12. Studien- und Prüfungsordnung für den weiterbildenden Studiengang Public Management und die Prüfung zur Erlangung des Grades „Master of Public Management“ (MPM) an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung (HfPV) vom
  13. August 2016 (StAnz. S. 934),
  14. Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung (HfPV) vom
  15. April 2019 (StAnz. S. 506),
  16. Studienordnung für die Studiengänge Bachelor of Arts (Polizeivollzugsdienst „Schutzpolizei“ und „Kriminalpolizei“) an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung vom
  17. September 2016 (StAnz. S. 998), geändert durch Beschluss des Fachbereichs Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung vom
  18. Januar 2021, genehmigt am
  19. März 2021 (StAnz. S. 521),
  20. Studienordnung für den Studiengang Bachelor of Arts - Public Administration vom
  21. August 2016 (StAnz. S. 946),
  22. Studienordnung für den Studiengang Bachelor of Arts Digitale Verwaltung an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung vom
  23. Juli 2020 (StAnz. S. 838) und
  24. Studienordnung für den Studiengang Bachelor of Laws - Sozialverwaltung - Rentenversicherung - an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung Fachbereich Verwaltung vom
  25. Januar 2017 (StAnz. S. 198) in der jeweils geltenden Fassung fort. Die in dem in Satz 2 genannten Studium an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung bis zum
  26. Dezember 2021 erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen gelten fort.
(3)Die Beschäftigten der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung sowie der Polizeiakademie Hessen sind ab dem 1. Januar 2022 an die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit versetzt. Die bisherige interne organisatorische Zuordnung des Personals bleibt bis zu einer abweichenden Entscheidung erhalten und geht auf die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit über.
(4)Die erstmaligen Wahlen des Senats und der Fachbereichsräte der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit haben bis spätestens
  1. Juni 2022 zu erfolgen. Bis zum Beginn der Amtszeit des neu gewählten Senats nimmt der bisherige Senat der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung die Aufgaben des Senats der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit wahr. Falls der bisherige Senat der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung nicht bis zum
  2. März 2022 eine Wahlordnung beschließt, erlässt das für das Dienstrecht zuständige Ministerium eine Wahlordnung für die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit. Bis zum Beginn der Amtszeit der neu gewählten Fachbereichsräte nehmen die bisherigen Fachbereichsräte der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung die Aufgaben der Fachbereichsräte der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit wahr.
(5)Die Mitglieder des Kuratoriums der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit sowie ihre Vertreterinnen und Vertreter werden zum 1. Januar 2022 von den Stellen benannt, die sie vertreten.
(6)Das für das Dienstrecht zuständige Ministerium bestellt aufgrund einer Vorschlagsliste von Senat und Kuratorium zum
  1. Januar 2022 die Präsidentin oder den Präsidenten der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit. Zudem bestellt das für das Dienstrecht zuständige Ministerium zum
  2. Januar 2022 die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten für polizeiliche Aufgaben.
(7)Die bisherige Kanzlerin oder der bisherige Kanzler der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung wird ab dem 1. Januar 2022 Kanzlerin oder Kanzler der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit.
(8)Die erstmalige Wahl und Bestellung
  1. der zu wählenden Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten erfolgt spätestens drei Monate nach Beginn der ersten Amtszeit des Senats,
  2. der Dekaninnen und Dekane erfolgt spätestens drei Monate nach Beginn der ersten Amtszeit der jeweiligen Fachbereichsräte und
  3. der Vertreterinnen und Vertreter der Dekaninnen und Dekane und der Studiendekaninnen und Studiendekane erfolgt spätestens drei Monate nach Beginn der Amtszeit der jeweiligen Dekaninnen und Dekane.
(9)Bis zum Beginn der ersten Amtszeit erfolgt die Aufgabenwahrnehmung
  1. der zu wählenden Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit,
  2. der Dekaninnen und Dekane durch die Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung,
  3. der Studiendekaninnen und Studiendekane durch die bisherigen Abteilungsleitungen der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung.
(10)Abweichend von §§ 76 bis 80 besteht bis zum Inkrafttreten einer Satzung nach § 90n , längstens jedoch bis zum
  1. Dezember 2022, die Studierendenvertretung nach § 20 des Verwaltungsfachhochschulgesetzes vom
  2. Juni 1979 (GVBl. I S. 95, 97), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  3. September 2015 (GVBl. S. 359), in der am
  4. Dezember 2021 geltenden Fassung an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit fort.
(11)Die erstmalige Wahl der Schwerbehindertenvertretung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit hat bis spätestens
  1. Dezember 2022 zu erfolgen. Bis zum Beginn der Amtszeit der erstmalig gewählten Schwerbehindertenvertretung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit nimmt die Schwerbehindertenvertretung der nach Abs. 1 zusammengeschlossenen Dienststellen, in der am
  2. Dezember 2021 die meisten Wahlberechtigten beschäftigt waren, die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung für alle Beschäftigten der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit wahr.
(12)Die Bestellung der kommissarischen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten nach § 22 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes erfolgt durch das Präsidium.
(13)Die erstmalige Wahl des Personalrats der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit hat bis spätestens
  1. Mai 2024 zu erfolgen. Bis zum Beginn der Amtszeit des erstmalig gewählten Personalrats der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit setzt sich der Personalrat vorläufig aus den Mitgliedern des Personalrats der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung und den Mitgliedern des Personalrats der Polizeiakademie Hessen zusammen. Dieser vorläufige Personalrat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertretende. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Hessischen Hochschulgesetzes und Gesetzes zur Änderung des TUD-Gesetzes sowie weiterer Rechtsvorschriften vom
  2. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2009, 666 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005552NN00000000235 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=HSchulG_HE_!_90p

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