Hessisches Hochschulgesetz Vom 14. Dezember 2009 *) § 96 Hochschule Geisenheim
(1)Die Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein und der Fachbereich Geisenheim der Hochschule Rhein- Main werden mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in die Hochschule Geisenheim umgewandelt.
(2)Die Studierenden, die an der Hochschule RheinMain in Studiengängen eingeschrieben sind, die am Fachbereich Geisenheim der Hochschule RheinMain durchgeführt werden, sind ab dem 1. Januar 2013 Studierende der Hochschule Geisenheim. Für das Studium gelten die bisherigen Studien- und Prüfungsordnungen fort; die erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen bleiben anerkannt.
(3)Die an der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein beschäftigten Professorinnen und Professoren üben ihre Tätigkeit ab dem 1. Januar 2013 an der Hochschule Geisenheim aus. Die Lehrverpflichtung bleibt bis zu einer Neuregelung unverändert. Dies gilt auch für die bislang ausschließlich am Fachbereich Geisenheim der Hochschule RheinMain beschäftigten Professorinnen und Professoren.
(4)Das an der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein sowie am Fachbereich Geisenheim der Hochschule RheinMain beschäftigte Personal und das sonstige Personal der Hochschule RheinMain mit Dienstort Geisenheim ist ab dem 1. Januar 2013 an die Hochschule Geisenheim versetzt. Die bisherige interne organisatorische Zuordnung des Personals bleibt bis zu einer abweichenden Entscheidung erhalten und geht auf die Hochschule Geisenheim über.
(5)Die auf Vorschlag des Fachbereichs Geisenheim von der Hochschule RheinMain verliehenen Honorarprofessuren gehen mit Wirkung vom 1. Januar 2013 auf die Hochschule Geisenheim über.
(6)Die erstmalige Wahl eines Senats erfolgt gleichzeitig mit der Wahl des Senats der Hochschule Rhein- Main in entsprechender Anwendung der für die Hochschule RheinMain geltenden Wahlordnungen. Wahlberechtigt sind alle Personen, die am 1. Januar 2013 Mitglieder der Hochschule Geisenheim sind. Bis zum Beginn der Amtszeit des Senats nimmt der Fachbereichsrat des Fachbereichs Geisenheim der Hochschule RheinMain die Aufgaben des Senats wahr.
(7)Die Aufgaben des Hochschulrats werden bis zur Bestellung eines Hochschulrats nach den Vorschriften dieses Gesetzes gemeinsam durch die Mitglieder des Verwaltungsrats der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein, die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des wissenschaftlichen Beirats der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein, eine vom Kuratorium der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein aus seinen Mitgliedern zu benennende Vertreterin oder einen zu benennenden Vertreter der Wirtschaft sowie die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Vereinigung ehemaliger Geisenheimer (VEG) - Geisenheim Alumni Association e.V. wahrgenommen. Den Vorsitz hat die oder der bisherige Vorsitzende des Verwaltungsrates inne. Dem Hochschulrat der Hochschule Geisenheim gehört neben den in § 42 Abs. 6 genannten Personen eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums mit beratender Stimme an.
(8)Die erstmalige Ausschreibung der Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten der Hochschule Geisenheim erfolgt im Januar 2013 durch den Hochschulrat oder das in Abs. 7 genannte Gremium im Einvernehmen mit dem Ministerium. Bis zur Ernennung der Präsidentin oder des Präsidenten nimmt die bisherige Direktorin oder bisherige Direktor der Forschungsanstalt Geisenheim die Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten wahr. Nach Ernennung der Präsidentin oder des Präsidenten enden die Amtszeit und das Beamtenverhältnis auf Zeit der bisherigen Direktorin oder des bisherigen Direktors.
(9)Die bisherige Dekanin oder der bisherige Dekan des Fachbereichs Geisenheim der Hochschule Rhein- Main nimmt bis zur Wahl einer Vizepräsidentin oder eines Vizepräsidenten der Hochschule Geisenheim die Aufgaben der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten wahr.
(10)Nach Ernennung der Präsidentin oder des Präsidenten der Hochschule Geisenheim ist die Stelle der Kanzlerin oder des Kanzlers auszuschreiben und zu besetzen. Die bisherige Verwaltungsleiterin oder der bisherige Verwaltungsleiter der Forschungsanstalt Geisenheim nimmt bis zur Ernennung einer Kanzlerin oder eines Kanzlers deren oder dessen Aufgaben wahr.
(11)Die Frauenbeauftragte, deren Stellvertreterin und die Schwerbehindertenvertretung der Forschungsanstalt Geisenheim nehmen vorläufig ihre Aufgaben für alle Beschäftigten der Hochschule Geisenheim wahr. Der Personalrat der Hochschule Geisenheim setzt sich vorläufig aus den Mitgliedern des örtlichen Personalrats des Fachbereichs Geisenheim der Hochschule RheinMain und den Mitgliedern des Personalrats der Forschungsanstalt Geisenheim zusammen. Die in Satz 1 genannten Gremien und Funktionsträger sind unverzüglich neu zu wählen oder zu beauftragen; der Personalrat der Hochschule Geisenheim ist spätestens nach zwei Jahren neu zu wählen.
(12)Bis zur erstmaligen Verabschiedung einer Grundordnung der Hochschule Geisenheim werden die den Fachbereichen sowie ihren Gremien und Organen obliegenden Aufgaben durch die zentralen Gremien und Organe der Hochschule Geisenheim wahrgenommen.
(13)Die Amtszeiten und Wahlperioden aller Gremien, Organe, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein und des Fachbereichs Geisenheim der Hochschule RheinMain, denen nicht in Abs. 6 Satz 3, Abs. 7 und 8 Satz 2, Abs. 9, 10 Satz 2 und Abs. 11 ausdrücklich Aufgaben an der Hochschule Geisenheim übertragen worden sind, enden mit Ablauf des
- Dezember
- Weitere Fassungen dieser Norm § 96 HSchulG HE 2010, vom 30.09.2021, gültig ab 12.10.2021 bis 27.12.2021 § 96 HSchulG HE 2010, vom 24.06.2020, gültig ab 02.07.2020 bis 11.10.2021 § 96 HSchulG HE 2010, vom 18.12.2017, gültig ab 01.01.2019 bis 01.07.2020 § 96 HSchulG HE 2010, vom 30.11.2015, gültig ab 10.12.2015 bis 31.12.2018 § 96 HSchulG HE 2010, vom 21.12.2010, gültig ab 01.01.2011 bis 09.07.2012 § 96 HSchulG HE 2010, vom 14.12.2009, gültig ab 01.01.2010 bis 31.12.2010 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Hessischen Hochschulgesetzes und Gesetzes zur Änderung des TUD-Gesetzes sowie weiterer Rechtsvorschriften vom
- Dezember 2009 (GVBl. I S. 666) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2009, 666 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005552NN00000000251 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=HSchulG_HE_!_96