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§ 1 PatAnwStVtrBeitrG HE Landesnorm Hessen Gesetz über den Beitritt des Landes Hessen zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und d

Gesetz über den Beitritt des Landes Hessen zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Freistaat Bayern über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Patentanwaltskammer, die ihren

Artikel 8Abs.

1 des Staatsvertrages bei. Der Beitritt erfolgt vorbehaltlich der noch erforderlichen Zustimmung des Hessischen Landtags.

Artikel 8Abs.

3 Satz 4 des Staatsvertrages tritt an die Stelle des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen das Ministerium der Justiz des Landes Hessen.

Artikel 8Abs.

4 Satz 3 des Staatsvertrages werden die Satzung des Versorgungswerks in der bei Inkrafttreten der Regelungen des Staatsvertrages für das Land Hessen geltenden Fassung sowie Satzungsänderungen im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekanntgemacht.

Artikel 8Abs.

4 Satz 4 des Staatsvertrages tritt an die Stelle der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen die Staatskanzlei des Landes Hessen.

Artikel 9Abs.

2 des Staatsvertrages erfolgt die Bekanntgabe des Ersten und Zweiten Teils des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen in der bei Inkrafttreten der Regelungen des Staatsvertrages für das Land Hessen geltenden Fassung sowie der anschließenden Änderungen nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrages im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen.

Artikel 9Abs.

3 des Staatsvertrages erfolgt die Bekanntgabe der Satzung des Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgungswerk in der bei Inkrafttreten der Regelungen des Staatsvertrages für das Land Hessen geltenden Fassung sowie der anschließenden Satzungsänderungen im Staatsanzeiger für das Land Hessen. zur Einzelansicht

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.