Hessische Verordnung über Dienst- und Schutzkleidung, Abzeichen der Amtsbezeichnung und der Dienstgrade, Funktionen, Kennzeichnungen und Voraussetzungen für die Erlangung der Dienstgrade und Funktionen der Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren (Hessische Feuerwehrbekleidungs- und Dienstgradverordnung - HFDV) Vom 19. Dezember 2012 § 8 Trageweise der Dienstgrad- und Funktionsabzeichen
(1)Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren, deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister nach § 13 Abs. 1 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung tragen ausschließlich Funktionsabzeichen nach Anlage 5 Buchst. a . Gleiches gilt für Stadtbrandinspektorinnen und Stadtbrandinspektoren in Städten mit Berufsfeuerwehren sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
(2)Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes tragen ausschließlich Dienstgradabzeichen nach Anlage 4 , soweit keine Funktion nach Abs. 1 wahrgenommen wird.
(3)Die Leiterinnen und Leiter der Feuerwehren sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter in Städten mit mehr als 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern ohne Berufsfeuerwehr tragen Dienstgradabzeichen nach Anlage 4 , wenn sie Beamtinnen und Beamte des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehren im Sinne des § 1 Abs. 1 der Feuerwehrlaufbahnverordnung vom 21. Dezember 1994 (GVBl. I S. 823, 1995 I S. 84), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95), in der jeweils geltenden Fassung sind. Ansonsten tragen sie Funktionsabzeichen nach Anlage 5 Buchst. a .
(4)Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehren (Stadtbrandinspektorinnen und Stadtbrandinspektoren in Städten mit bis zu 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern, Gemeindebrandinspektorinnen und Gemeindebrandinspektoren, Wehrführerinnen und Wehrführer sowie deren Vertreterinnen und Vertreter) tragen zusätzlich zu den Dienstgradabzeichen ein Funktionsabzeichen nach Anlage 5 Buchst. a .
(5)Jugendfeuerwehrwartinnen und Jugendfeuerwehrwarte, Gemeindejugendfeuerwehrwartinnen und Gemeindejugendfeuerwehrwarte, Stadtjugendfeuerwehrwartinnen und Stadtjugendfeuerwehrwarte sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter tragen zusätzlich zu den Dienstgradabzeichen ein Funktionsabzeichen nach Anlage 5 Buchst. a . Stadtjugendfeuerwehrwartinnen und Stadtjugendfeuerwehrwarte in kreisfreien Städten, Kreisjugendfeuerwehrwartinnen und Kreisjugendfeuerwehrwarte sowie deren Stellvertreter tragen ausschließlich Funktionsabzeichen nach Anlage 5 Buchst. a . Kreisjugendfeuerwehrwartinnen und Kreisjugendfeuerwehrwarte, die zusätzlich zum Kreisbrandmeister oder Kreisbrandmeisterin ernannt sind, tragen zusätzlich Funktionsabzeichen nach Anlage 5 Buchst. a .
(6)Die Dienstgradabzeichen und Funktionsabzeichen sind 11 Zentimeter oberhalb der Ärmelunterkante des linken Ärmels zu tragen. Sind Funktionsabzeichen gemeinsam mit Dienstgradabzeichen zu tragen, sind diese 0,5 Zentimeter oberhalb des Dienstgradabzeichens zu tragen.
(7)Dienstgradabzeichen und Funktionsabzeichen dürfen an Diensthemd, -bluse, -pullover und -strickjacke als Schulterklappen oder Aufsteckschlaufen nach Anlage 2 Buchst. d getragen werden.
(8)Funktionsabzeichen dürfen nur während der Dauer der Übertragung der Funktion getragen werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 8 HFDV, vom 06.11.2017, gültig ab 23.11.2017 bis 31.12.2022 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2013, 4 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000555BNN00000000015 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=FwBeklDGrdV_HE_!_8