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§ 8 HFDV Landesnorm Hessen - Trageweise der Abzeichen der Amtsbezeichnung sowie der Dienstgrad- und Funktionsabzeichen Hessische Verordnung über Diens

Hessische Verordnung über Dienst- und Schutzkleidung, Abzeichen der Amtsbezeichnung und der Dienstgrade, Funktionen, Kennzeichnungen und Voraussetzungen für die Erlangung der Dienstgrade und Funktionen der Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren (Hessische Feuerwehrbekleidungs- und Dienstgradverordnung - HFDV) Vom 19. Dezember 2012 § 8 Trageweise der Abzeichen der Amtsbezeichnung sowie der Dienstgrad- und Funktionsabzeichen

(1)Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren, deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister nach § 13 Abs. 1 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung tragen ausschließlich Funktionsabzeichen nach Anlage 5 Buchst. a . Gleiches gilt für Stadtbrandinspektorinnen und Stadtbrandinspektoren in Städten mit Berufsfeuerwehren sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
(2)Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes tragen ausschließlich Abzeichen der Amtsbezeichnung nach Anlage 4 , soweit keine Funktion nach Abs. 1 wahrgenommen wird.
(3)Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehren (Stadtbrandinspektorinnen und Stadtbrandinspektoren in Städten mit bis zu 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern, Gemeindebrandinspektorinnen und Gemeindebrandinspektoren, Wehrführerinnen und Wehrführer sowie deren Vertreterinnen und Vertreter) tragen zusätzlich zu den Dienstgradabzeichen ein Funktionsabzeichen nach Anlage 5 Buchst. a .
(4)Jugendfeuerwehrwartinnen und Jugendfeuerwehrwarte, Gemeindejugendfeuerwehrwartinnen und Gemeindejugendfeuerwehrwarte, Stadtjugendfeuerwehrwartinnen und Stadtjugendfeuerwehrwarte sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter tragen zusätzlich zu den Dienstgradabzeichen ein Funktionsabzeichen nach Anlage 5 Buchst. a . Stadtjugendfeuerwehrwartinnen und Stadtjugendfeuerwehrwarte in kreisfreien Städten, Kreisjugendfeuerwehrwartinnen und Kreisjugendfeuerwehrwarte sowie deren Stellvertreter tragen ausschließlich Funktionsabzeichen nach Anlage 5 Buchst. a . Kreisjugendfeuerwehrwartinnen und Kreisjugendfeuerwehrwarte, die zusätzlich zum Kreisbrandmeister oder Kreisbrandmeisterin ernannt sind, tragen zusätzlich Funktionsabzeichen nach Anlage 5 Buchst. a .
(5)Die Dienstgradabzeichen oder Abzeichen der Amtsbezeichnung und Funktionsabzeichen sind 11 Zentimeter oberhalb der Ärmelunterkante des linken Ärmels zu tragen. Sind Funktionsabzeichen gemeinsam mit Dienstgradabzeichen oder Abzeichen der Amtsbezeichnung zu tragen, sind diese 0,5 Zentimeter oberhalb des Dienstgradabzeichens oder des Abzeichens der Amtsbezeichnung zu tragen.
(6)Dienstgradabzeichen oder Abzeichen der Amtsbezeichnung und Funktionsabzeichen dürfen an Diensthemd, -bluse, -pullover, -strickjacke und -jacke aus anderem Material als Schulterklappen oder Aufsteckschlaufen nach Anlage 2 Buchst. d getragen werden.
(7)Funktionsabzeichen dürfen nur während der Dauer der Übertragung der Funktion getragen werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 8 HFDV, vom 19.12.2012, gültig ab 01.01.2013 bis 22.11.2017 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2013, 4 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000555BNN00000000016 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=FwBeklDGrdV_HE_!_8

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.