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HFDV Landesnorm Hessen Anlage 1: - „Schutzkleidung" Hessische Verordnung über Dienst- und Schutzkleidung, Abzeichen der Amtsbezeichnung und der Dienst

Hessische Verordnung über Dienst- und Schutzkleidung, Abzeichen der Amtsbezeichnung und der Dienstgrade, Funktionen, Kennzeichnungen und Voraussetzungen für die Erlangung der Dienstgrade und Funktionen der Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren (Hessische Feuerwehrbekleidungs- und Dienstgradverordnung - HFDV) Vom 19. Dezember 2012 Anlage 1: „Schutzkleidung“

  1. a)Schutzkleidung der Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren (Einsatzkräfte) Die Schutzkleidung besteht aus: Damen und Herren 1. Körperschutz: 1.1 Feuerwehrjacke, dunkelblau, nach DIN EN ISO 11612 „Schutzkleidung - Kleidung zum Schutz gegen Hitze und Flammen“ oder nach der „Herstellungs- und Prüfbeschreibung für eine universelle Feuerwehrschutzkleidung“ HuPF Teil 3. Feuerwehrjacken müssen nach DIN EN ISO 11612 „Schutzkleidung - Kleidung zum Schutz gegen Hitze und Flammen“ mindestens den Leistungsstufen A1, B1, C1 mit den Grenzwerten nach HuPF Teil 3 entsprechen. 1.2 Feuerwehrhose, dunkelblau, nach DIN EN ISO 11612 „Schutzkleidung - Kleidung zum Schutz gegen Hitze und Flammen“ oder nach HuPF Teil 2. Feuerwehrhosen müssen nach DIN EN ISO 11612 „Schutzkleidung - Kleidung zum Schutz gegen Hitze und Flammen“ mindestens den Leistungsstufen A1, B1, C1 mit den Grenzwerten nach HuPF Teil 2 entsprechen. 1.3 Wetterschutzjacke, dunkelblau. 1.4 Feuerwehrüberjacke, dunkelblau, mindestens nach DIN EN 469 „Schutzkleidung für die Feuerwehr - Leistungsanforderungen für Schutzwirkung für die Brandbekämpfung“ -Leistungsstufen Xf2, Xr2, Y2, Z2 oder HuPF Teil 1, 1.5 Feuerwehrüberhose, dunkelblau, mindestens nach DIN EN 469 „Schutzkleidung für die Feuerwehr - Leistungsanforderungen für Schutzwirkung für die Brandbekämpfung“ -Leistungsstufe Xf2, Xr2, Y2, Z2 oder HuPF Teil 4, Typ B. Alternativ ist das Tragen einer Feuerwehrüberhose nach HuPF Teil 4 Typ A, in der Kombination mit einer Feuerwehrhose nach HuPF Teil 2 möglich. 1.6 Warnkleidung nach DIN EN 471 „Warnkleidung - Prüfverfahren und Anforderungen“ mindestens der Leistungsstufen X2 und Y2. Entspricht die Anbringung der tages- und nachtauffälligen Warnstreifen auf der Feuerwehrüberjacke den Vorgaben des Teils 1 der HuPF bzw. der DIN EN 469 Anhang B mit den Anforderungen gemäß BGI/GUV-I 8662 „Information Feuerschutzkleidung“ der DGUV, kann beim Aufenthalt im öffentlichen Verkehrsraum auf das Tragen von zusätzlicher Warnkleidung verzichtet werden. 2. Kopfschutz: 2.1 Feuerwehrhelm, nachleuchtend gelb, nach DIN EN 443 „Feuerwehrhelme“, mit Nacken- bzw. Nacken- und Halsschutz, 2.2 zur Brandbekämpfung im Innenangriff eine Feuerschutzhaube nach DIN EN 13911 „Schutzkleidung für die Feuerwehr - Anforderungen und Prüfverfahren für Feuerschutzhauben für die Feuerwehr“ oder Feuerwehrhelm nach DIN EN 443 „Feuerwehrhelme“ mit zertifiziertem Nacken- und Halsschutz (sog. Hollandtuch mit EG Baumusterprüfbescheinigung). 2.3 Feuerwehrschildmütze (fakultativ), dunkelblau, als Kälte-, Nässe- oder Sonnenschutz, Ausführung mit Blende und Nässesperre (siehe Anlage 2 ). 3. Handschutz: 3.1 Schutzhandschuhe, mind. in den Leistungsstufen 3 2 3 3 nach DIN EN 388:2003 „Schutzhandschuhe gegen mechanische Risiken“. 3.2 Im unmittelbaren Gefahrenbereich einer Flammen- und Hitzeeinwirkung (z.B. Innenangriff): Feuerwehrschutzhandschuhe nach DIN EN 659:2008 „Feuerwehrschutzhandschuhe“. 4. Fußschutz: Feuerwehrschutzschuhwerk nach DIN EN 15090 „Schuhe für die Feuerwehr“ Typ 2, Schuhform D nach DIN EN ISO 20345 „Persönliche Schutzausrüstung - Sicherheitsschuhe“. (Darstellungen Schutzkleidung)
  2. b)Schutzkleidung der Angehörigen der Jugendfeuerwehren Die Schutzkleidung für die Angehörigen der Jugendfeuerwehren richtet sich grundsätzlich nach der Bekleidungsrichtlinie der Deutschen Jugendfeuerwehr, Ausgabe November 2011. Die Schutzkleidung besteht aus: Jungen und Mädchen 1. Körperschutz: 1.1 Jugendfeuerwehrübungsanzug, Kombination oder Blouson mit Latz- oder Rundbundhose, blau, mit Reflexstreifen, 1.2 Jugendfeuerwehrkoppel (Lederriemen mit Zweidornschnalle) und 1.3 Jugendfeuerwehr-Allwetterjacke. 2. Kopfschutz: 2.1 Jugendfeuerwehr-Schutzhelm nach DIN EN 397 „Industrieschutzhelme“. 2.2 Jugendfeuerwehr-Schildmütze (fakultativ), sog. „Deutsche Jugendfeuerwehr - Cap“ aus blauem Material als Kälte-, Nässe- oder Sonnenschutz, Ausführung mit Blende und Nässe-sperre. 3. Handschutz: Jugendfeuerwehr-Schutzhandschuhe nach DIN EN 388 „Schutzhandschuhe gegen mecha-nische Risiken“ oder DIN EN 659 „Feuerwehrschutzhandschuhe“ 4. Fußschutz: Jugendfeuerwehr-Stiefel oder Schnürschuhe, fest und mindestens knöchelhoch, mit profilierter, rutschfester Sohle, sichtbarem Absatz und mit Ausstattung (Schutzklasse) mindestens S2 nach DIN EN 344 „Anforderungen und Prüfverfahren für Sicherheits-, Schutz- und Berufsschuhe für den gewerblichen Gebrauch“ und DIN EN 345 „Spezifikationen der Sicherheitsschuhe für den gewerblichen Gebrauch“ oder nach DIN EN 15090 „Schuhe für die Feuerwehr“. (Darstellungen Schutzkleidung) Weitere Fassungen dieser Norm Anlage 1: HFDV, vom 06.11.2017, gültig ab 23.11.2017 bis 31.12.2022 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2013, 4 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000555BNN00000000026

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