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HFDV Landesnorm Hessen Anlage 3: - Dienstgrade für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren Hessische Verordnung über Dienst- und Schutzkleidung,

Hessische Verordnung über Dienst- und Schutzkleidung, Abzeichen der Amtsbezeichnung und der Dienstgrade, Funktionen, Kennzeichnungen und Voraussetzungen für die Erlangung der Dienstgrade und Funktionen der Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren (Hessische Feuerwehrbekleidungs- und Dienstgradverordnung - HFDV) Vom 19. Dezember 2012 Anlage 3: Dienstgrade für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren

  1. a)Dienstgradabzeichen
  2. b)Voraussetzungen für die Verleihung von Dienstgraden für Freiwillige Feuerwehren Dienstgrad Dienst- jahre * Pflichtlehrgänge (aufeinander aufbauend) An- zahl Sonderlehrgänge
  3. b),
  4. c)(wahlweise nach Anzahl) Mannschaften Feuerwehrfrau-Anwärterin/ Feuerwehrmann-Anwärter --- --- --- --- Feuerwehrfrau/ Feuerwehrmann --- Grundlehrgang --- --- Oberfeuerwehrfrau/ Oberfeuerwehrmann 3
  5. d)Truppmannausbildung (Teil 2) 1 Atemschutzgeräteträgerlehrgang Atemschutzgeräteträgerlehrgang II Maschinistenlehrgang Sprechfunklehrgang Technische Hilfeleistung Verkehrsunfall Technische Hilfeleistung Bau Technische Hilfeleistung Bahn I Lehrgang GABC-Einsatz Hauptfeuerwehrfrau/ Hauptfeuerwehrmann 4 +Truppführerlehrgang 2 Atemschutzgeräteträgerlehrgang Atemschutzgeräteträgerlehrgang II Maschinistenlehrgang Sprechfunklehrgang Sanitäter der Freiwilligen Feuerwehr Technische Hilfeleistung Verkehrsunfall Technische Hilfeleistung Bau Technische Hilfeleistung Bahn I Lehrgang GABC-Einsatz Bootsführerlehrgang Kartenkundelehrgang Lehrgang GABC-Dekontamination GABC-Erkundung Gerätewartlehrgang Atemschutzgerätewartlehrgang I Grundausbildung für Motorkettensägen Katastrophenschutzlehrgänge Führungskräfte Löschmeisterin/ Löschmeister 4 +Gruppenführerlehrgang 3 Atemschutzgeräteträgerlehrgang Atemschutzgeräteträgerlehrgang II Maschinistenlehrgang Sprechfunklehrgang Sanitäter der Freiwilligen Feuerwehr Technische Hilfeleistung Verkehrsunfall Technische Hilfeleistung Bau Technische Hilfeleistung Bahn I Technische Hilfeleistung Bahn II Lehrgang GABC-Einsatz Lehrgang Führen im GABC-Einsatz Drehleitermaschinistenlehrgang Bootsführerlehrgang Kartenkundelehrgang Lehrgang GABC-Dekontamination GABC-Erkundung Gerätewartlehrgang Atemschutzgerätewartlehrgang I Atemschutzgerätewartlehrgang II Lehrgang Kreisausbilder Ausbilder in der Feuerwehr Lehrgang Brandschutzerziehung Grundausbildung für Motorkettensägen Lehrgang Vorbeugender baulicher Brandschutz Lehrgang Vorbeugender Brandschutz für Führungskräfte Katastrophenschutzlehrgänge Oberlöschmeisterin/ Oberlöschmeister 5 +Fortbildungsseminare
  6. a)für Gruppenführer 4 Hauptlöschmeisterin/ Hauptlöschmeister 5 +Zugführerlehrgang +Fortbildungsseminare
  7. a)für Zugführer 4 Brandmeisterin/ Brandmeister 6 5 Oberbrandmeisterin/ Oberbrandmeister 7 +Lehrgang Verbandsführer +Fortbildungsseminare
  8. a)für Zugführer 6 Hauptbrandmeisterin/ Hauptbrandmeister 8 7 Weitere Fassungen dieser Norm Anlage 3: HFDV, vom 19.12.2012, gültig ab 01.01.2013 bis 22.11.2017 Fußnoten *) in einer Einsatzabteilung
  9. a)In regelmäßigen Abständen von längstens sechs Jahren (für Funktionsträgerinnen/Funktionsträger mindestens einmal pro Wahlperiode) muss eine Fortbildung absolviert sein. In regelmäßigen Abständen von längstens sechs Jahren (für Funktionsträgerinnen/Funktionsträger mindestens einmal pro Wahlperiode) muss eine Fortbildung absolviert sein. In regelmäßigen Abständen von längstens sechs Jahren (für Funktionsträgerinnen/Funktionsträger mindestens einmal pro Wahlperiode) muss eine Fortbildung absolviert sein.
  10. b)Zusätzlich können die Lehrgänge „Leiter einer Feuerwehr“ oder „Jugendgruppenleitercard“ als Sonderlehrgang anerkannt werden.
  11. c)Weitere Sonderlehrgänge können im Einzelfall anerkannt werden, sofern diese an einer durch die HLFS anerkannten Ausbildungsstätte absolviert wurden, die Inhalte der Feuerwehrarbeit förderlich sind und die Lehrgangsdauer mit den oben genannten Sonderlehrgängen vergleichbar sind.
  12. d)Bei Besitz der Leistungsspange der Jugendfeuerwehr kann die Dienstzeit um ein Jahr verkürzt werden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000555BNN00000000031

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