Hessische Verordnung über Dienst- und Schutzkleidung, Abzeichen der Amtsbezeichnung und der Dienstgrade, Funktionen, Kennzeichnungen und Voraussetzungen für die Erlangung der Dienstgrade und Funktionen der Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren (Hessische Feuerwehrbekleidungs- und Dienstgradverordnung - HFDV) Vom 19. Dezember 2012 Anlage 5: „Funktionen“
- a)Funktionsabzeichen
- b)Pflicht- und Bedarfslehrgänge Lehrgangsart Funktion Wehrführer/in Gemeinde-/Stadt- brandinspektor/in Gruppenführerlehrgang F-III Pflichtlehrgang Pflichtlehrgang Zugführerlehrgang F-IV Bedarfslehrgang Pflichtlehrgang Lehrgang Verbandsführer F/B/K-V - Bedarfslehrgang Lehrgang Leiter einer Feuerwehr F-VI Pflichtlehrgang * Pflichtlehrgang Lehrgang Vorbeugender Brandschutz für Führungskräfte F/B-VB f. Fü Bedarfslehrgang Bedarfslehrgang Atemschutzgeräteträgerlehrgang F-Atr Pflichtlehrgang * Pflichtlehrgang * Atemschutzgeräteträgerlehrgang II F-Atr II - Bedarfslehrgang Lehrgang Technische Hilfeleistung -Verkehrsunfall- F-TH-VU Pflichtlehrgang * Pflichtlehrgang * Lehrgang Technische Hilfeleistung -Bau- F-TH-Bau - Bedarfslehrgang Lehrgang GABC-Einsatz F/B/K- GABC -Einsatz Pflichtlehrgang * Pflichtlehrgang * Lehrgang Führen im GABC-Einsatz F/B/K- GABC -Führen - Bedarfslehrgang Weitere Fassungen dieser Norm Anlage 5: HFDV, vom 07.12.2021, gültig ab 21.12.2021 bis 31.12.2022 Anlage 5: HFDV, vom 06.11.2017, gültig ab 23.11.2017 bis 20.12.2021 Fußnoten *) Ausnahmen aufgrund von Einzelfallprüfungen können auf Antrag von den Aufsichtsbehörden zugelassen werden, sofern die erforderlichen Fachkenntnisse entweder durch langjährige Funktionsausübung oder auf andere Weise (z.B. durch einschlägige berufliche Kenntnisse oder Erfahrungen) erworben worden sind oder wenn die entsprechenden Kenntnisse aufgrund der örtlichen Begebenheiten nicht erforderlich sind und dies in der Alarm- und Ausrückeordnung (AAO) geregelt ist. Ausnahmen aufgrund von Einzelfallprüfungen können auf Antrag von den Aufsichtsbehörden zugelassen werden, sofern die erforderlichen Fachkenntnisse entweder durch langjährige Funktionsausübung oder auf andere Weise (z.B. durch einschlägige berufliche Kenntnisse oder Erfahrungen) erworben worden sind oder wenn die entsprechenden Kenntnisse aufgrund der örtlichen Begebenheiten nicht erforderlich sind und dies in der Alarm- und Ausrückeordnung (AAO) geregelt ist. Ausnahmen aufgrund von Einzelfallprüfungen können auf Antrag von den Aufsichtsbehörden zugelassen werden, sofern die erforderlichen Fachkenntnisse entweder durch langjährige Funktionsausübung oder auf andere Weise (z.B. durch einschlägige berufliche Kenntnisse oder Erfahrungen) erworben worden sind oder wenn die entsprechenden Kenntnisse aufgrund der örtlichen Begebenheiten nicht erforderlich sind und dies in der Alarm- und Ausrückeordnung (AAO) geregelt ist. Ausnahmen aufgrund von Einzelfallprüfungen können auf Antrag von den Aufsichtsbehörden zugelassen werden, sofern die erforderlichen Fachkenntnisse entweder durch langjährige Funktionsausübung oder auf andere Weise (z.B. durch einschlägige berufliche Kenntnisse oder Erfahrungen) erworben worden sind oder wenn die entsprechenden Kenntnisse aufgrund der örtlichen Begebenheiten nicht erforderlich sind und dies in der Alarm- und Ausrückeordnung (AAO) geregelt ist. Ausnahmen aufgrund von Einzelfallprüfungen können auf Antrag von den Aufsichtsbehörden zugelassen werden, sofern die erforderlichen Fachkenntnisse entweder durch langjährige Funktionsausübung oder auf andere Weise (z.B. durch einschlägige berufliche Kenntnisse oder Erfahrungen) erworben worden sind oder wenn die entsprechenden Kenntnisse aufgrund der örtlichen Begebenheiten nicht erforderlich sind und dies in der Alarm- und Ausrückeordnung (AAO) geregelt ist. Ausnahmen aufgrund von Einzelfallprüfungen können auf Antrag von den Aufsichtsbehörden zugelassen werden, sofern die erforderlichen Fachkenntnisse entweder durch langjährige Funktionsausübung oder auf andere Weise (z.B. durch einschlägige berufliche Kenntnisse oder Erfahrungen) erworben worden sind oder wenn die entsprechenden Kenntnisse aufgrund der örtlichen Begebenheiten nicht erforderlich sind und dies in der Alarm- und Ausrückeordnung (AAO) geregelt ist. Ausnahmen aufgrund von Einzelfallprüfungen können auf Antrag von den Aufsichtsbehörden zugelassen werden, sofern die erforderlichen Fachkenntnisse entweder durch langjährige Funktionsausübung oder auf andere Weise (z.B. durch einschlägige berufliche Kenntnisse oder Erfahrungen) erworben worden sind oder wenn die entsprechenden Kenntnisse aufgrund der örtlichen Begebenheiten nicht erforderlich sind und dies in der Alarm- und Ausrückeordnung (AAO) geregelt ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000555BNN00000000034