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FwEhrenplStiftErl HE 2022 Landesnorm Hessen Erlass über die Stiftung einer Ehrenplakette des Landes Hessen zu Jubiläen von öffentlichen Feuerwehren un

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Erlass über die Stiftung einer Ehrenplakette des Landes Hessen zu Jubiläen von öffentlichen Feuerwehren und Feuerwehr-Fördervereinen Vom 24. November 2021 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.202

Erlass über die Stiftung einer Ehrenplakette des Landes Hessen zu Jubiläen von öffentlichen Feuerwehren und Feuerwehr-Fördervereinen vom

  1. November 2021 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Erlass über die Stiftung einer Ehrenplakette des Landes Hessen zu Jubiläen von öffentlichen Feuerwehren und Feuerwehr-Fördervereinen vom
  2. November 2021 01.01.2022 bis 31.12.2028 Artikel 1 01.01.2022 bis 31.12.2028 Artikel 2 01.01.2022 bis 31.12.2028 Artikel 3 01.01.2022 bis 31.12.2028 Artikel 4 01.01.2022 bis 31.12.2028 Artikel 5 01.01.2022 bis 31.12.2028 Anlage 1 - Mustertafel der Ehrenplakette 01.01.2022 bis 31.12.2028 Anlage 2 - Antrag auf Verleihung einer Ehrenplakette des Landes Hessen für öffentliche Feuerwehren 01.01.2022 bis 31.12.2028 Anlage 3 - Antrag auf Verleihung einer Ehrenplakette des Landes Hessen für Feuerwehr-Fördervereine 01.01.2022 bis 31.12.2028 Anlage 4 - Mustertafel der Urkunden 01.01.2022 bis 31.12.2028 Artikel 1 In Anerkennung und Würdigung von langjährigen Verdiensten um den Brandschutz im Lande Hessen stifte ich aus Anlass eines 100-, 125-, 150- oder 175-jährigen Jubiläums die Ehrenplakette des Landes Hessen für öffentliche Feuerwehren und Feuerwehr-Fördervereine.

Artikel 1Artikel 2

(1)Die Ehrenplakette wird für das jeweilige Jubiläum nur einmal verliehen, wobei das frühere Gründungsdatum entweder der Stadt- oder Ortsteilfeuerwehr oder des Feuerwehr-Fördervereins maßgeblich ist.
(2)Sofern in einem Stadt- oder Ortsteil eine Freiwillige Feuerwehr und ein Feuerwehr- Förderverein bestehen, ist das frühere Gründungsdatum maßgeblich.
(3)Die Verleihung erfolgt in der Regel im Jubiläumsjahr. Sie kann unter besonderen Umständen auch im darauf folgenden Jahr vorgenommen werden. Dies bedarf einer ausführlichen Begründung. Rückwirkend kann für ein Jubiläum, das nach dem 1. Januar 2012 begangen wurde, ebenfalls eine Ehrenplakette verliehen werden.

Artikel 2

Artikel 3 Die Ehrenplakette ist für den jeweiligen Empfänger in der beigefügten Mustertafel (Anlage 1) abgebildet. Am unteren Rand ist mittig die Jubiläumszahl 100, 125, 150 oder 175 angebracht.

Artikel 3Artikel 4

(1)Die Ehrenplakette wird im Namen der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten von der für den Brandschutz zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister verliehen.
(2)Die Verleihung der Ehrenplakette für die öffentliche Feuerwehr erfolgt auf Antrag (Anlage 2) der Gemeinde. Sofern der Förderverein die Ehrenplakette beantragt (Anlage 3), ist die Zustimmung der Gemeinde erforderlich. Der jeweilige Antrag ist an das Hessische Ministerium des Innern und für Sport zu richten.
(3)Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Verleihungsdatum zusammen mit dem Nachweis über das Gründungsjahr vorzulegen. Feuerwehr-Fördervereine legen zusätzlich die Vereinssatzung vor.
(4)Die Ehrenplakette wird - vorbehaltlich einer besonderen Regelung im Einzelfall - von der für den Brandschutz zuständigen Ministerin oder dem zuständigen Minister oder der beauftragten Person ausgehändigt.
(5)Die Verleihung soll in einem angemessenen und festlichen Rahmen erfolgen.
(6)Über die Verleihung wird eine Urkunde (Anlage 4) ausgestellt. Die Ehrenplakette und die Urkunde gehen in das Eigentum der Antragstellerin oder des Antragstellers über.

Artikel 4Artikel 5 Dieser Erlass tritt am 1.

Januar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

Artikel 5

Anlage 1 Mustertafel der Ehrenplakette

Anlage 2 Antrag auf Verleihung einer Ehrenplakette des Landes Hessen für öffentliche Feuerwehren

Anlage 3 Antrag auf Verleihung einer Ehrenplakette des Landes Hessen für Feuerwehr-Fördervereine

Anlage 4 Mustertafel der Urkunden

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.