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FehlBelAbgHöBetrV HE Landesnorm Hessen Anlage Verordnung zur Bestimmung der Höchstbeträge nach § 3 Abs. 1 und 2 des Fehlbelegungsabgabe-Gesetzes (Höch

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

Verordnung zur Bestimmung der Höchstbeträge nach § 3 Abs. 1 und 2 des Fehlbelegungsabgabe-Gesetzes (Höchstbetragsverordnung) Vom 15. März 2016 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.12.2021 bis 31.12.

Verordnung zur Bestimmung der Höchstbeträge nach § 3 Abs. 1 und 2 des Fehlbelegungsabgabe-Gesetzes (Höchstbetragsverordnung) vom

  1. März 2016 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zur Bestimmung der Höchstbeträge nach § 3 Abs. 1 und 2 des Fehlbelegungsabgabe-Gesetzes (Höchstbetragsverordnung) vom
  2. März 2016 02.04.2016 bis 31.12.2026 Eingangsformel 02.04.2016 bis 31.12.2026 § 1 01.12.2021 bis 31.12.2026 § 2 02.04.2016 bis 31.12.2026 § 3 01.12.2021 bis 31.12.2026 § 4 01.12.2021 bis 31.12.2026 Aufgrund des § 14 Nr. 2 des Fehlbelegungsabgabe-Gesetzes vom
  3. November 2015 (GVBl. S. 525) verordnet die Landesregierung:

Eingangsformel § 1

(1)Als Höchstbetrag nach § 3 Abs. 1 des Fehlbelegungsabgabe-Gesetzes wird bestimmt: Mietenstufe Wohnungsgröße Baujahr bis einschließlich 1948 von 1949 bis einschließlich 1978 von 1979 bis einschließlich 1990 von 1991 bis einschließlich 2000 von 2001 bis einschließlich 2010 2011 und später Einzel- oder Mehrraumöfen Sammelheizung Euro je m² Wohnfläche höchstens ... Euro je Wohnung Euro je m² Wohnfläche höchstens ... Euro je Wohnung Euro je m² Wohnfläche höchstens ... Euro je Wohnung Euro je m² Wohnfläche höchstens ... Euro je Wohnung Euro je m² Wohnfläche höchstens ... Euro je Wohnung Euro je m² Wohnfläche höchstens ... Euro je Wohnung Euro je m² Wohnfläche höchstens ... Euro je Wohnung I bis 50 m² 4,86 197 6,06 245 5,60 227 5,80 235 6,69 271 8,15 330 9,57 388 mehr als 50 m² bis 80 m² 3,93 302 4,91 377 4,53 348 4,70 361 5,42 416 6,60 507 7,75 596 mehr als 80 m² 3,78 - 4,71 - 4,36 - 4,51 - 5,21 - 6,34 - 7,45 - II bis 50 m 2 5,73 232 6,93 280 6,47 262 6,67 270 7,56 306 9,02 365 10,44 423 mehr als 50 m² bis 80 m² 4,64 356 5,61 431 5,24 402 5,40 415 6,12 470 7,30 561 8,45 650 mehr als 80 m² 4,45 - 5,39 - 5,03 - 5,19 - 5,88 - 7,02 - 8,12 - III bis 50 m² 6,86 278 8,06 326 7,60 308 7,81 316 8,69 352 10,16 411 11,57 469 mehr als 50 m² bis 80 m² 5,55 427 6,53 502 6,15 473 6,32 486 7,04 541 8,22 632 9,37 720 mehr als 80 m² 5,34 - 6,27 - 5,91 - 6,07 - 6,76 - 7,90 - 9,00 - IV bis 50 m² 7,56 306 8,76 355 8,30 336 8,51 344 9,40 380 10,86 440 12,28 497 mehr als 50 m² bis 80 m² 6,12 471 7,10 545 6,72 517 6,89 529 7,61 585 8,79 676 9,94 764 mehr als 80 m² 5,88 - 6,82 - 6,46 - 6,62 - 7,31 - 8,45 - 9,55 - V bis 50 m² 8,36 338 9,56 387 9,10 368 9,30 377 10,19 413 11,66 472 13,07 529 mehr als 50 m² bis 80 m² 6,77 520 7,74 595 7,37 566 7,53 579 8,25 634 9,44 725 10,59 814 mehr als 80 m² 6,50 - 7,44 - 7,08 - 7,24 - 7,93 - 9,07 - 10,17 - VI VII bis 50 m² 9,69 392 10,90 441 10,44 422 10,64 431 11,53 467 12,99 526 14,41 583 mehr als 50 m² bis 80 m² 7,85 603 8,82 678 8,45 649 8,61 662 9,33 717 10,52 808 11,67 897 mehr als 80 m² 7,54 - 8,48 - 8,12 - 8,28 - 8,97 - 10,10 - 11,21 -
(2)Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu der jeweiligen Mietenstufe ergibt sich aus der Anlage zu § 1 Abs. 3 der Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2722), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1369).
(3)Für die Zuordnung einer Wohnung zu einem Baujahr ist das Jahr der Bezugsfertigkeit zugrunde zu legen. Wurde eine Wohnung umfassend modernisiert, gilt das Jahr des Abschlusses der Modernisierungsmaßnahmen als Baujahr im Sinne des Abs. 1.
(4)Als Sammelheizung gilt eine Heizungsanlage, bei der an einer Stelle des Gebäudes (Zentralheizung), der Wirtschaftseinheit (Blockheizung) oder der Wohnung (Etagenheizung) ein Wärmeträger - insbesondere Wasser - mit Hilfe beliebiger Energiearten, zum Beispiel Kohle, Öl, Gas oder Strom, erwärmt wird und an die die Wohn- und Schlafräume der Wohnungen angeschlossen sind. Als Sammelheizung gelten auch die Versorgung durch eigenständige gewerbliche Wärmelieferung, Nachtstromspeicherheizungen, Gaseinzelöfen, Kachelofen-Mehrraumheizungen und zentral versorgte Öl-Einzelofenheizungen.

§ 1

§ 2 Weist eine Wohnungsinhaberin oder ein Wohnungsinhaber nach, dass der Höchstbetrag nach § 1 Abs. 1 in einem Mietspiegel nach den §§ 558c und 558d des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterschritten wird, verringert sich der Höchstbetrag um den Unterschiedsbetrag. Enthält ein in Satz 1 bezeichneter Mietspiegel eine Mietzinsspanne, so ist deren Obergrenze maßgeblich.

§ 2§ 3 Für Wohnungen, für die eine Freistellung nach 1.

§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Abs. 2 des Hessischen Wohnraumfördergesetzes vom

  1. Dezember 2012 (GVBl. S. 600), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. Dezember 2020 (GVBl. S. 941), oder
  3. § 7 Abs. 1 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  4. April 2013 (GVBl. S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  5. Dezember 2020 (GVBl. S. 941), in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Abs. 2 des Hessischen Wohnraumfördergesetzes, erfolgt ist, vermindert sich der jeweilige Höchstbetrag nach § 1 Abs. 1 um 20 Prozent.

§ 3§ 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

§ 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.