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GaKostG Landesnorm Hessen Gesetz über die Kosten der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte (Gutachterausschusskostengesetz - GaKostG) vom 30. Septem

Gesetz über die Kosten der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte (Gutachterausschusskostengesetz - GaKostG) Vom 30. September 2021 * Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.02.2022 bis 31.12.2028 Fuß

Gesetz über die Kosten der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte (Gutachterausschusskostengesetz - GaKostG) vom

  1. September 2021 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz über die Kosten der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte (Gutachterausschusskostengesetz - GaKostG) vom
  2. September 2021 01.02.2022 bis 31.12.2028 § 1 - Kosten 01.02.2022 bis 31.12.2028 § 2 - Übergangsvorschriften 01.02.2022 bis 31.12.2028 § 3 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 01.02.2022 bis 31.12.2028 § 1 Kosten

(1)Der Gutachterausschuss nach § 192 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom
  1. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. September 2021 (BGBl. I S. 4147), erhebt für seine Amtshandlungen Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  4. Juni 2018 (GVBl. S. 330), soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2)Der automatisierte Abruf und die Nutzung der Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuches, der sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten nach § 193 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches und der zugehörigen Metadaten sind kostenfrei.
(3)§ 8 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes gilt nicht für folgende dem Gutachterausschuss zugewiesene oder übertragene Aufgaben:
  1. die Erstattung von Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Rechten an Grundstücken nach § 193 Abs. 1 und 2 des Baugesetzbuches, und
  2. die Erstattung von Gutachten über die ortsübliche Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Bundeskleingartengesetzes vom
  3. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  4. September 2006 (BGBl. I S. 2146).
(4)Abweichend von § 10 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes ist Kostengläubiger der Rechtsträger, dem die Aufgaben der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses übertragen wurden.

§ 1

§ 2 Übergangsvorschriften Für die Erhebung von Kosten für eine Amtshandlung, die vor dem

  1. Februar 2022 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, gilt das Gesetz über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Wertgutachten nach dem Siebenten Teil des Bundesbaugesetzes vom
  2. März 1972 (GVBl. I S. 73) in der bis zum
  3. Januar 2022 geltenden Fassung, wenn die sich danach für die Kostenschuldnerinnen und Kostenschuldner im Einzelfall ergebenden Kosten günstiger sind.

§ 2§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1.

Februar 2022 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

§ 3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.