Hessisches Glücksspielgesetz (HGlüG) Vom 28. Juni 2012 *) § 9 Erlaubnis
(1)Die Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages bedarf eines Antrags und darf nur erteilt werden, wenn
- das Veranstalten und Vermitteln den Zielen des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages nicht zuwiderläuft,
- die Einhaltung des Internetverbots des § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages vorbehaltlich einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 5 des Glücksspielstaatsvertrages , der Werbebeschränkungen nach § 5 des Glücksspielstaatsvertrages und der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach § 7 des Glücksspielstaatsvertrages sichergestellt ist,
- der zuständigen Behörde angemessene Maßnahmen zur Einhaltung der Jugendschutzanforderungen des § 4 Abs. 3 des Glücksspielstaatsvertrages dargelegt wurden,
- ein Sozialkonzept nach § 6 des Glücksspielstaatsvertrages vorliegt und auch sonst die Anforderungen des § 6 des Glücksspielstaatsvertrages erfüllt sind,
- bei der Einführung neuer Glücksspielangebote oder Vertriebswege oder erheblicher Erweiterung der bestehenden Vertriebswege zuvor der Fachbeirat ( § 10 Abs. 1 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages ) nach § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Glücksspielstaatsvertrages beteiligt wurde,
- die Teilnahme am Sperrsystem nach den §§ 8 und 23 des Glücksspielstaatsvertrages und der Ausschluss gesperrter Spielerinnen und Spieler nach § 21 Abs. 5 Satz 1 und § 22 Abs. 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages sichergestellt ist,
- bei gewerblichen Spielvermittlern zudem die Einhaltung der Anforderungen nach § 19 des Glücksspielstaatsvertrages sichergestellt ist und
- bei Annahmestellen, gewerblichen Spielvermittlern, Wettvermittlungsstellen und örtlichen Verkaufsstellen von Lotterieeinnehmern zudem die weiteren Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt sind. Die Nachweise sind mit dem Antrag durch Vorlage geeigneter Darstellungen, Konzepte und Bescheinigungen zu führen; die Erlaubnisbehörde ist nicht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet. Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Verpflichtungen sind wesentliche Änderungen der Erlaubnisgrundlagen der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Sind die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllt, ist im Rahmen der Ermessensausübung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrages den Zielen des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages Rechnung zu tragen.
(2)In der Erlaubnis sind neben den Regelungen nach § 9 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages festzulegen
- der Veranstalter oder der Vermittler einschließlich beauftragter dritter Personen,
- das veranstaltete oder vermittelte Glücksspiel,
- die Form des Vertriebs oder der Vermittlung,
- Art, Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer der Veranstaltungen oder Vermittlung,
- bei Lotterieveranstaltungen der Spielplan,
- bei Vermittlungen der Veranstalter und
- die sich aus der Zielvorgabe des § 10 Abs. 1 ergebende Höchstzahl an Annahmestellen. In der Erlaubnis können Vorgaben zu Einsatzgrenzen und zum Ausschluss gesperrter Spielerinnen und Spieler getroffen werden, die über die Regelungen in den §§ 20 bis 22 des Glücksspielstaatsvertrages hinausgehen.
(3)An den vom Land Hessen im Rahmen einer Erlaubnis veranstalteten Sportwetten und Lotterien dürfen nur Personen teilnehmen, die in Hessen wohnen oder sich bei Vertragsabschluss in Hessen aufhalten oder denen nach dem Recht ihres Aufenthaltsorts die Teilnahme am auswärtigen Glücksspiel erlaubt ist.
(4)Der Inhalt der Erlaubnisse für das Veranstalten von Sportwetten und Lotterien und die Teilnahmebedingungen sind im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen.
(5)Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn trotz vorheriger Beanstandung durch die zuständige Behörde wiederholt gegen die Bestimmungen der Erlaubnis verstoßen wird. Weitere Fassungen dieser Norm § 9 HGlüG, vom 18.12.2017, gültig ab 01.01.2018 bis 30.06.2021 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Glücksspielswesens in Hessen vom 28. Juni 2012 (GVBl. S. 190) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2012, 190 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000557ANN00000000024 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=GlSpielG_HE_!_9