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§ 10 HGlüG Landesnorm Hessen - Annahmestellen und Wettvermittlungsstellen Hessisches Glücksspielgesetz (HGlüG) vom 28. Juni 2012 gültig ab: 01.01.2020

Hessisches Glücksspielgesetz (HGlüG) Vom 28. Juni 2012 *) § 10 Annahmestellen und Wettvermittlungsstellen

(1)Die Zahl der Annahmestellen und Wettvermittlungsstellen in Hessen ist zur Erreichung der Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages angemessen zu begrenzen und von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Interessen der Erlaubnis- und Konzessionsinhaber im Einzelfall festzusetzen.
(2)Eine Annahmestelle betreibt, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags mit der Hessischen Lotterieverwaltung Sportwetten und Lotterien vermittelt. Eine Wettvermittlungsstelle betreibt, wer auf der Grundlage einer Sportwettkonzession nach § 4a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 10a Abs. 5 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages Sportwetten vermittelt.
(3)Die Vermittlung der vom Land Hessen nach § 10 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages veranstalteten Sportwetten und Lotterien in anderen Stellen als den erlaubten Annahmestellen ist nicht zulässig.
(4)In einer Annahmestelle dürfen auch die nach den §§ 12 bis 17 des Glücksspielstaatsvertrages erlaubten Ausspielungen und Lotterien vertrieben werden, sofern dies in der Erlaubnis zugelassen ist.
(5)Die Vermittlung von Sportwetten in anderen Stellen als Wettvermittlungsstellen ist nicht zulässig. Abweichend von Satz 1 dürfen konzessionierte Sportwetten in Annahmestellen als Nebengeschäft vermittelt werden.
(6)Die Erlaubnis zum Betreiben einer Annahmestelle kann nur von der Hessischen Lotterieverwaltung beantragt und dieser erteilt werden.
(7)Die Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle kann nur vom Inhaber einer Sportwettkonzession nach § 4a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 10a Abs. 5 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages beantragt werden.
(8)Die Erlaubnis zum Betreiben von Annahmestellen und Wettvermittlungsstellen darf nur erteilt werden, wenn 1. Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung den Zielen des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages nicht entgegenstehen, 2. die Annahmestelle oder Wettvermittlungsstelle
  1. a)nicht in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 33i der Gewerbeordnung oder einer Gaststätte, in der Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereitgehalten werden, eingerichtet wird oder
  2. b)nicht in demselben Gebäude oder Gebäudekomplex mit einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 33i der Gewerbeordnung dergestalt eingerichtet wird, dass ein Wechsel innerhalb von 50 Metern zwischen der Annahmestelle oder Wettvermittlungsstelle und der Spielhalle oder dem ähnlichen Unternehmen ermöglicht ist und eine unverstellte Sicht zwischen diesen besteht, 3. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betreiberin oder der Betreiber die für diese Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, 4. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Betreiberin oder der Betreiber den Anforderungen des Jugend- und des Spielerschutzes nicht hinreichend nachkommen wird, 5. die Betreiberin oder der Betreiber sich sowie das eingesetzte Personal in der Früherkennung und im Umgang mit problematischem und pathologischem Spielverhalten schulen lässt, 6. auch sonst keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch den Betrieb der Annahmestelle oder Wettvermittlungsstelle aus anderen Gründen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet sein könnte, und 7. dadurch nicht die nach Abs. 1 sowie § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 festgesetzte Höchstzahl überschritten wird.
(9)Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung der Versagungsgrund des Abs. 8 Nr. 3 vorlag.
(10)Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn
  1. wiederholt gegen Bestimmungen der Erlaubnis verstoßen wird,
  2. die Betreiberin oder der Betreiber nicht genügend Vorsorge im Hinblick auf den erforderlichen Spieler- und Jugendschutz ergreift,
  3. die ordnungsgemäße Abwicklung des Spielgeschäfts sonst nachhaltig gefährdet wird,
  4. nachträglich Tatsachen eintreten, die das Versagen der Erlaubnis rechtfertigen würden,
  5. geforderte Sicherheiten nicht geleistet werden,
  6. Nachweise über geforderte Schulungen der Betreiberin oder des Betreibers und des Personals trotz Aufforderung nicht in angemessener Zeit vorgelegt werden,
  7. die Annahmestelle die für die Abwicklung der Spielverträge erforderlichen Daten nicht der Lotto Hessen GmbH vorlegt oder
  8. die Annahmestelle die eingenommenen Spieleinsätze nicht unverzüglich an die Lotto Hessen GmbH weiterleitet. Weitere Fassungen dieser Norm § 10 HGlüG, vom 18.12.2017, gültig ab 01.01.2018 bis 31.12.2019 § 10 HGlüG, vom 28.06.2012, gültig ab 01.07.2012 bis 31.12.2017 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Glücksspielswesens in Hessen vom
  9. Juni 2012 (GVBl. S. 190) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2012, 190 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000557ANN00000000029 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=GlSpielG_HE_!_10

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