Hessisches Glücksspielgesetz (HGlüG) Vom 28. Juni 2012 *) § 16 Zuständigkeiten
(1)Zuständige Behörde im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages und dieses Gesetzes ist die für das Glücksspielwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister, soweit der Glücksspielstaatsvertrag oder dieses Gesetz nichts anderes bestimmen.
(2)Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis nach dem vierten Teil dieses Gesetzes mit Ausnahme der länderübergreifenden Lotterien ist
- die Kreisordnungsbehörde für Lotterien und Ausspielungen mit einem Spielkapital bis zu 130 000 Euro, bei Kreisgrenzen überschreitenden Veranstaltungen die Kreisordnungsbehörde, in deren Bezirk der Schwerpunkt der Veranstaltung liegt,
- abweichend von Nr. 1 die örtliche Ordnungsbehörde für Ausspielungen mit einem Spielkapital bis zu 6 000 Euro bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen,
- das Regierungspräsidium Darmstadt für Lotterien in Form des Gewinnsparens.
(3)Die für die Erteilung von Erlaubnissen nach dem Glücksspielstaatsvertrag und diesem Gesetz zuständigen Behörden sind auch für die Überwachung der von ihnen erlaubten Veranstaltungen zuständig.
(4)Für die Untersagung unerlaubten Glücksspiels und der Werbung hierfür ist das Regierungspräsidium Darmstadt zuständig. Abweichend von Satz 1 sind für die Untersagung unerlaubter Wettvermittlungsstellen sowie der Werbung hierfür die Kreisordnungsbehörden zuständig.
(5)Die für das Glücksspielwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, die Zuständigkeiten für die aufsichtlichen Maßnahmen nach § 4e des Glücksspielstaatsvertrages sowie die Erteilung der Erlaubnisse nach § 27 des Glücksspielstaatsvertrages durch Rechtsverordnung auf das Regierungspräsidium Darmstadt zu übertragen.
(6)Die für das Glücksspielwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, die zuständige Behörde für die Erhebung, Verwaltung und Verteilung der Konzessionsabgabe nach § 4d des Glücksspielstaatsvertrages sowie die erforderlichen Verfahrensregelungen durch Rechtsverordnung festzulegen.
(7)Die für das Glücksspielwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ihre oder seine Zuständigkeiten für die Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Wettvermittlungsstellen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit dem § 10a Abs. 5 Satz 2 des Glückspielstaatsvertrages und den §§ 9 und 10 sowie für die Aufsicht nach § 9 des Glückspielstaatsvertrages über diese zu übertragen. Weitere Fassungen dieser Norm § 16 HGlüG, vom 12.09.2018, gültig ab 25.09.2018 bis 30.06.2021 § 16 HGlüG, vom 18.12.2017, gültig ab 01.01.2018 bis 24.09.2018 § 16 HGlüG, vom 28.06.2012, gültig ab 01.07.2012 bis 17.09.2013 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Glücksspielswesens in Hessen vom 28. Juni 2012 (GVBl. S. 190) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2012, 190 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000557ANN00000000040 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=GlSpielG_HE_!_16