Hessisches Glücksspielgesetz (HGlüG) Vom 28. Juni 2012 *) § 16 Zuständigkeiten
(1)Zuständige Behörde im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages und dieses Gesetzes ist die für das Glücksspielwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister, soweit der Glücksspielstaatsvertrag oder dieses Gesetz nichts anderes bestimmen.
(2)Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis nach dem vierten Teil dieses Gesetzes mit Ausnahme der länderübergreifenden Lotterien ist
- die Kreisordnungsbehörde für Lotterien und Ausspielungen mit einem Spielkapital bis zu 130 000 Euro, bei Kreisgrenzen überschreitenden Veranstaltungen die Kreisordnungsbehörde, in deren Bezirk der Schwerpunkt der Veranstaltung liegt,
- abweichend von Nr. 1 die örtliche Ordnungsbehörde für Ausspielungen mit einem Spielkapital bis zu 6 000 Euro bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen,
- das Regierungspräsidium Darmstadt für Lotterien in Form des Gewinnsparens.
(3)Zuständige Behörde für die Erteilung einer Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten nach § 4a Abs. 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages und einer Erlaubnis zum Betreiben von Wettvermittlungsstellen nach § 4a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 10a Abs. 5 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages und den §§ 9 und 10 sowie für die Erstkontrolle nach Erteilung einer solchen Erlaubnis ist das Regierungspräsidium Darmstadt; im Übrigen sind die Kreisordnungsbehörden zuständige Behörde für die Aufsicht über die Wettvermittlungsstellen nach § 9 des Glücksspielstaatsvertrages .
(4)Zuständige Behörde für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 4 und § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), ist das Regierungspräsidium Darmstadt.
(5)Die für die Erteilung von Erlaubnissen nach dem Glücksspielstaatsvertrag und diesem Gesetz zuständigen Behörden sind auch für die Überwachung der von ihnen erlaubten Veranstaltungen zuständig.
(6)Zuständige Behörde für die Untersagung unerlaubten Glücksspiels und der Werbung hierfür ist das Regierungspräsidium Darmstadt. Abweichend von Satz 1 sind für die Untersagung unerlaubter Wettvermittlungsstellen sowie der Werbung hierfür die Kreisordnungsbehörden zuständig.
(7)Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 1 und 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist das Regierungspräsidium Darmstadt. 1)
(8)Zuständige Behörde für den Betrieb des Sperrsystems nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 11 des Hessischen Spielhallengesetzes vom
- Juni 2012 (GVBl. S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Dezember 2017 (GVBl. S. 460), ist das Regierungspräsidium Darmstadt. Weitere Fassungen dieser Norm § 16 HGlüG, vom 12.09.2018, gültig ab 25.09.2018 bis 30.06.2021 § 16 HGlüG, vom 04.09.2013, gültig ab 18.09.2013 bis 31.12.2017 § 16 HGlüG, vom 28.06.2012, gültig ab 01.07.2012 bis 17.09.2013 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Glücksspielswesens in Hessen vom
- Juni 2012 (GVBl. S. 190) 1) Red. Anm.: Gemäß Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom
- Dezember 2017 werden § 16 Abs. 3 bis 6 durch Abs. 3 bis 8 ersetzt. Für den bisher vorhandenen Abs. 7 wurde keine Regelung getroffen. Es folgt deshalb hier bis zur Korrektur der bisherige Text des Abs. 7: Die für das Glücksspielwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ihre oder seine Zuständigkeiten für die Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Wettvermittlungsstellen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit dem § 10a Abs. 5 Satz 2 des Glückspielstaatsvertrages und den §§ 9 und 10 sowie für die Aufsicht nach § 9 des Glückspielstaatsvertrages über diese zu übertragen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000557ANN00000000041 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=GlSpielG_HE_!_16