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§ 18 HGlüG Landesnorm Hessen - Ordnungswidrigkeiten Hessisches Glücksspielgesetz (HGlüG) vom 28. Juni 2012 gültig ab: 01.07.2012 gültig bis: 31.12.201

Obsah (5)§ 4§ 5§ 6§ 7§ 19

gesetz (HGlüG) Vom 28. Juni 2012 *) § 18 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.

§ 4Abs.

1 des Glücksspielstaatsvertrages ohne Erlaubnis ein Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt, 2. den Pflichten nach § 4 Abs. 3 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrages nicht nachkommt und dadurch Minderjährigen die Teilnahme am Glücksspiel ermöglicht, 3.

§ 4Abs.

4 des Glücksspielstaatsvertrages öffentliche Glücksspiele unerlaubt im Internet veranstaltet und vermittelt, 4.

§ 5Abs.

3 des Glücksspielstaatsvertrages unerlaubt im Fernsehen, im Internet oder über Telekommunikationsanlagen für öffentliches Glücksspiel wirbt, 5.

§ 5Abs.

5 des Glücksspielstaatsvertrages für unerlaubtes Glücksspiel wirbt, 6.

§ 6

des Glücksspielstaatsvertrages seiner Verpflichtung nicht nachkommt, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen, 7.

§ 7Abs.

1 des Glücksspielstaatsvertrages den Aufklärungspflichten nicht nachkommt, 8.

§ 7Abs.

2 des Glücksspielstaatsvertrages die geforderten Hinweise auf Losen, Spielscheinen und Spielquittungen nicht anbringt,

  1. einer Anordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Glücksspielstaatsvertrages zuwiderhandelt und die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht vollständig erteilt oder verlangte Unterlagen und Nachweise nicht oder nicht zeitgerecht vorlegt,
  2. einer Anordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Glücksspielstaatsvertrages zuwiderhandelt und die Anforderungen der Glücksspielaufsichtsbehörde nicht erfüllt,
  3. als Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut einer Anordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Glücksspielstaatsvertrages zuwiderhandelt,
  4. gegen Bestimmungen oder Nebenbestimmungen einer behördlichen Erlaubnis nach § 17 des Glücksspielstaatsvertrages verstößt, 13.

§ 19Abs.

1 Nr. 1 des Glücksspielstaatsvertrages nicht mindestens zwei Drittel der vereinnahmten Beträge an den Veranstalter weiterleitet,

  1. als gewerblicher Spielvermittler gegen Bestimmungen und Nebenbestimmungen der ihm erteilten Erlaubnis verstößt,
  2. im Antrag auf Betreiben einer Annahmestelle, einer Wettvermittlungsstelle oder einer Verkaufsstelle eines Lotterieeinnehmers wesentliche Tatsachen wahrheitswidrig vorträgt oder verschweigt,
  3. als Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen nicht in der in § 21 Abs. 5 Satz 2 oder § 22 Abs. 2 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages bezeichneten Weise für die Einhaltung der Verbote nach § 21 Abs. 5 Satz 1 oder nach § 22 Abs. 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages Sorge trägt.

(2)Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.
(3)Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 begangen worden, so können die Gegenstände,
  1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
  2. die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom
  3. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  4. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), ist anzuwenden.
(4)Zuständig für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist das Regierungspräsidium Darmstadt. Weitere Fassungen dieser Norm § 18 HGlüG, vom 18.12.2017, gültig ab 01.01.2018 bis 30.06.2021 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Glücksspielswesens in Hessen vom 28. Juni 2012 (GVBl. S. 190) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2012, 190 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000557ANN00000000045 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=GlSpielG_HE_!_18

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