Obsah (7)
§ 4§ 5§ 6§ 7§ 19§ 9§ 8gesetz (HGlüG) Vom 28. Juni 2012 *) § 18 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.
§ 4Abs.
1 des Glücksspielstaatsvertrages ohne Erlaubnis ein Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt, 2. den Pflichten nach § 4 Abs. 3 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrages nicht nachkommt und dadurch Minderjährigen die Teilnahme am Glücksspiel ermöglicht, 3.
§ 4Abs.
4 des Glücksspielstaatsvertrages öffentliche Glücksspiele unerlaubt im Internet veranstaltet und vermittelt, 4.
§ 5Abs.
3 des Glücksspielstaatsvertrages unerlaubt im Fernsehen, im Internet oder über Telekommunikationsanlagen für öffentliches Glücksspiel wirbt, 5.
§ 5Abs.
5 des Glücksspielstaatsvertrages für unerlaubtes Glücksspiel wirbt, 6.
§ 6
des Glücksspielstaatsvertrages seiner Verpflichtung nicht nachkommt, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen, 7.
§ 7Abs.
1 des Glücksspielstaatsvertrages den Aufklärungspflichten nicht nachkommt, 8.
§ 7Abs.
2 des Glücksspielstaatsvertrages die geforderten Hinweise auf Losen, Spielscheinen und Spielquittungen nicht anbringt,
- einer Anordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Glücksspielstaatsvertrages zuwiderhandelt und die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht vollständig erteilt oder verlangte Unterlagen und Nachweise nicht oder nicht zeitgerecht vorlegt,
- einer Anordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Glücksspielstaatsvertrages zuwiderhandelt und die Anforderungen der Glücksspielaufsichtsbehörde nicht erfüllt,
- als Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut einer Anordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Glücksspielstaatsvertrages zuwiderhandelt,
- gegen Bestimmungen oder Nebenbestimmungen einer behördlichen Erlaubnis nach § 17 des Glücksspielstaatsvertrages verstößt, 13.
§ 19Abs.
1 Nr. 1 des Glücksspielstaatsvertrages nicht mindestens zwei Drittel der vereinnahmten Beträge an den Veranstalter weiterleitet,
- als gewerblicher Spielvermittler gegen Bestimmungen und Nebenbestimmungen der ihm erteilten Erlaubnis verstößt,
- im Antrag auf Betreiben einer Annahmestelle, einer Wettvermittlungsstelle oder einer Verkaufsstelle eines Lotterieeinnehmers wesentliche Tatsachen wahrheitswidrig vorträgt oder verschweigt,
- als Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen nicht in der in § 21 Abs. 5 Satz 2 oder § 22 Abs. 2 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages bezeichneten Weise für die Einhaltung der Verbote nach § 21 Abs. 5 Satz 1 oder nach § 22 Abs. 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages Sorge trägt, 17.
§ 9Abs.
1 Nr. 6 nicht am Sperrsystem nach den §§ 8 und 23 des Glücksspielstaatsvertrages teilnimmt, 18.
§ 8Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages Spielerinnen und Spieler, die dies beantragen, nicht sperrt, 19. gegen die Vorgaben aus § 5 Abs. 5 und 6 verstößt.
(2)Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.
(3)Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 begangen worden, so können die Gegenstände,
- auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
- die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom
- Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), ist anzuwenden.
(4)Zuständig für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist das Regierungspräsidium Darmstadt. Weitere Fassungen dieser Norm § 18 HGlüG, vom 28.06.2012, gültig ab 01.07.2012 bis 31.12.2017 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Glücksspielswesens in Hessen vom 28. Juni 2012 (GVBl. S. 190) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2012, 190 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000557ANN00000000046 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=GlSpielG_HE_!_18