Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung Vom 26. November 2020 *) § 1a Mund-Nasen-Bedeckung
(1)Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist zu tragen während des Aufenthaltes
- in den Publikumsbereichen aller öffentlich zugänglichen Gebäude,
- in allen Arbeits- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Platz, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann,
- in den Publikumsbereichen des Groß- und Einzelhandels einschließlich der Bereiche vor den Geschäften sowie der Ladenstraßen nach § 2 Abs. 4 der Hessischen Richtlinie über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten vom
- Dezember 2016 (StAnz. 2016, 1696), der Wochen-, Spezial-, Floh- und Weihnachtsmärkte sowie vergleichbaren Verkaufsveranstaltungen, in und auf Direktverkaufsstellen vom Hersteller oder Erzeuger, in Geschäften des Lebensmittelhandwerks sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und ähnlichen Einrichtungen,
- in Publikumsbereichen von Betrieben mit körpernahen Dienstleistungen, insbesondere in Frisörbetrieben im Sinne der Nr. 38 des Anhang A der Handwerksordnung und in vergleichbaren Einrichtungen,
- in gastronomischen Einrichtungen bei der Abholung oder in Kantinen oder Mensen bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,
- in Übernachtungsbetrieben in allen Bereichen mit Publikumsverkehr,
- in Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, in Passagierflugzeugen, auf Passagierschiffen und -fähren,
- auf Bahnsteigen, an Haltestellen und in Zugangs- und Stationsgebäuden der in Nr. 7 genannten Verkehrsmittel,
- auf stark frequentierten Verkehrswegen, Plätzen und Flächen unter freiem Himmel, sofern dort eine durchgängige Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht sichergestellt werden kann, insbesondere auf Parkplätzen sowie in Fußgängerzonen und an Verkehrsknotenpunkten,
- in Fahrzeugen, wenn sich im Fahrzeug Personen befinden, die mehr als zwei Hausständen angehören,
- in den Verkehrsbereichen, Veranstaltungsräumen, Sitzungsräumen und Prüfungsräumen der Hochschulen, Berufsakademien und Musikakademien, und
- bei Angeboten der staatlichen Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit in geschlossenen Räumen. Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist ebenso zu tragen während der Teilnahme an Zusammenkünften nach § 1 Abs. 2a und Zusammenkünften und Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2b als Besucherin oder Besucher sowie bei der Wahrnehmung von Bildungsangeboten, die in geschlossenen Räumen stattfinden. Im Übrigen wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung dringend empfohlen, wenn die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht sichergestellt werden kann. § 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.
(2)Eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des Abs. 1 ist jede vollständige, an der Gesichtshaut anliegende Bedeckung von Mund und Nase, die aufgrund ihrer Beschaffenheit unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache deutlich zu verringern.
(3)Die Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 und 2 besteht nicht für
- Kinder unter 6 Jahren,
- Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,
- Personal von Einrichtungen und Unternehmen nach Abs. 1 Satz 1, soweit kein Kontakt zu anderen Personen besteht oder anderweitige und mindestens gleichwertige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden,
- Lehrende an Hochschulen, Berufsakademien, Musikakademien sowie außerschulischen Bildungseinrichtungen und Beteiligte an Prüfungen, wenn ein Hygienekonzept besteht, das zumindest die einzuhaltenden Abstände und den regelmäßigen Luftaustausch sicherstellt,
- Beteiligte an der staatlichen Pflichtfachprüfung und an der zweiten juristischen Staatsprüfung,
- Lehrende und Lernende beim praktischen Unterricht mit Blasinstrumenten, sowie
- Kundinnen und Kunden in Betrieben und Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, soweit und solange die Inanspruchnahme der Dienstleistung nur ohne Mund-Nasen-Bedeckung erfolgen kann. Weitere Fassungen dieser Norm § 1a CoronaVKBBeschrV HE 2020b, vom 26.05.2021, gültig ab 29.05.2021 bis 24.06.2021 § 1a CoronaVKBBeschrV HE 2020b, vom 12.05.2021, gültig ab 17.05.2021 bis 28.05.2021 § 1a CoronaVKBBeschrV HE 2020b, vom 05.05.2021, gültig ab 08.05.2021 bis 16.05.2021 § 1a CoronaVKBBeschrV HE 2020b, vom 23.04.2021, gültig ab 27.04.2021 bis 07.05.2021 § 1a CoronaVKBBeschrV HE 2020b, vom 11.02.2021, gültig ab 14.02.2021 bis 26.04.2021 § 1a CoronaVKBBeschrV HE 2020b, vom 01.02.2021, gültig ab 03.02.2021 bis 13.02.2021 § 1a CoronaVKBBeschrV HE 2020b, vom 20.01.2021, gültig ab 23.01.2021 bis 02.02.2021 § 1a CoronaVKBBeschrV HE 2020b, vom 07.01.2021, gültig ab 11.01.2021 bis 22.01.2021 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 3 der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom
- November 2020 (GVBl. S. 826) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 826, 837 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000557BNN00000000013 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVKBBeschrV_HEb_!_1a