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§ 1b CoronaVKBBeschrV HE 2020b Landesnorm Hessen - Negativnachweis Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung vom 26. November 2020 gültig ab

Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung Vom 26. November 2020 *) § 1b Negativnachweis

(1)Soweit nach dieser Verordnung der Nachweis zu führen ist, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem SARS-CoV2-Virus vorliegen (Negativnachweis), kann dies erfolgen durch 1.
  1. a)die Bescheinigung aufgrund einer molekularbiologischen Testung (PCR-Test),
  2. b)die Bescheinigung aufgrund eines Antigen-Schnelltests,
  3. c)eine Bescheinigung über einen im Rahmen einer Beschäftigung durchgeführten Test mit einem zugelassenen Antigen-Test zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest),
  4. d)einen anlassbezogenen vor Ort durchgeführten Selbsttest oder 2. den Nachweis des vollständigen Impfschutzes. Soweit nach dieser Verordnung ein Negativnachweis zu führen ist, gilt dies nicht für Kinder unter 6 Jahren.
(2)In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b muss der Test, einschließlich Datum und Uhrzeit der Testung, durch eine private oder öffentliche Untersuchungsstelle für Infektionen mit SARS-CoV-2 erfolgt und bescheinigt sein; die Testung darf bei Beginn des Besuchs oder der Inanspruchnahme einer Einrichtung, eines Angebots oder einer Dienstleistung nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen.
(3)In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c muss der Test unter Aufsicht einer fachkundigen, geschulten oder unterwiesenen Person erfolgt und von dieser unter Verwendung des Musters der Anlage bescheinigt sein; die Testung darf bei Beginn des Besuchs oder der Inanspruchnahme einer Einrichtung, eines Angebots oder einer Dienstleistung nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen.
(4)Ein vollständiger Impfschutz im Sinne des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 liegt vor, wenn seit der Gabe der letzten Impfdosis, die nach der Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut für ein vollständiges Impfschema erforderlich ist, mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff mehr als 14 Tage vergangen sind.
(5)Zur Nachweisführung sind Test- oder Impfbescheinigungen gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original vorzulegen.
(6)Ein Negativnachweis gilt nach § 77 Abs. 7 des Infektionsschutzgesetzes als negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz Buchst. b, Nr. 5, 6 und 8 des Infektionsschutzgesetzes. Weitere Fassungen dieser Norm § 1b CoronaVKBBeschrV HE 2020b, vom 10.05.2021, gültig ab 12.05.2021 bis 24.06.2021 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 3 der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 26. November 2020 (GVBl. S. 826) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 826, 837 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000557BNN00000000022 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVKBBeschrV_HEb_!_1b

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.