Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung Vom 26. November 2020 *) § 1b Negativnachweis
(1)Soweit nach dieser Verordnung der Nachweis zu führen ist, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem SARS-CoV2-Virus vorliegen (Negativnachweis), kann dies erfolgen durch 1.
- a)die Bescheinigung aufgrund einer molekularbiologischen Testung (PCR-Test),
- b)die Bescheinigung aufgrund eines Antigen-Schnelltests,
- c)eine Bescheinigung über einen im Rahmen einer Beschäftigung durchgeführten Test mit einem zugelassenen Antigen-Test zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest),
- d)einen anlassbezogenen vor Ort durchgeführten Selbsttest oder 2. den Nachweis des vollständigen Impfschutzes. Soweit nach dieser Verordnung ein Negativnachweis zu führen ist, gilt dies nicht für Kinder unter 6 Jahren.
(2)In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b muss der Test, einschließlich Datum und Uhrzeit der Testung, durch eine private oder öffentliche Untersuchungsstelle für Infektionen mit SARS-CoV-2 erfolgt und bescheinigt sein; die Testung darf bei Beginn des Besuchs oder der Inanspruchnahme einer Einrichtung, eines Angebots oder einer Dienstleistung nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen.
(3)In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c muss der Test unter Aufsicht einer fachkundigen, geschulten oder unterwiesenen Person erfolgt und von dieser unter Verwendung des Musters der Anlage bescheinigt sein; die Testung darf bei Beginn des Besuchs oder der Inanspruchnahme einer Einrichtung, eines Angebots oder einer Dienstleistung nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen.
(4)Ein vollständiger Impfschutz im Sinne des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 liegt vor, wenn seit der Gabe der letzten Impfdosis, die nach der Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut für ein vollständiges Impfschema erforderlich ist, mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff mehr als 14 Tage vergangen sind.
(5)Zur Nachweisführung sind Test- oder Impfbescheinigungen gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original vorzulegen.
(6)Ein Negativnachweis gilt nach § 77 Abs. 7 des Infektionsschutzgesetzes als negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz Buchst. b, Nr. 5, 6 und 8 des Infektionsschutzgesetzes. Weitere Fassungen dieser Norm § 1b CoronaVKBBeschrV HE 2020b, vom 10.05.2021, gültig ab 12.05.2021 bis 24.06.2021 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 3 der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 26. November 2020 (GVBl. S. 826) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 826, 837 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000557BNN00000000022 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVKBBeschrV_HEb_!_1b