Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung Vom 26. November 2020 *) § 2 Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb
(1)Der Betrieb folgender Einrichtungen und folgende Angebote sind für den Publikumsverkehr untersagt:
- Tanzveranstaltungen,
- Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom
- Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), geändert durch Gesetz vom
- November 2019 (BGBl. I S. 1626), Bordelle, Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes und ähnliche Einrichtungen,
- Großveranstaltungen, bei denen die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln typischerweise nicht sichergestellt werden kann.
(1a)Der Betrieb von Einrichtungen und Angeboten, welche schwerpunktmäßig der Unterhaltung oder Freizeitgestaltung dienen, ist für den Publikumsverkehr untersagt, insbesondere:
- Tanzlokale, Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen,
- Schwimmbäder, Thermalbäder, Saunen und ähnliche Einrichtungen,
- Tierparks und Zoos,
- Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen),
- Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen,
- Spielbanken, Spielhallen und ähnliche Einrichtungen und
- Beförderungsanlagen für den Wintersport sowie Eishallen. Gleiches gilt für den Publikumsverkehr in Museen, Schlössern, Theatern, Opern, Konzerthäusern, Kinos und ähnlichen Einrichtungen, sowie für Messen.
(1b)In Wettvermittlungsstellen ist nur die Ausgabe und Entgegennahme von Spielscheinen und Wetten gestattet. Ein darüberhinausgehender Aufenthalt, beispielsweise zum Mitverfolgen der Spiele und Veranstaltungen, auf die sich die Wetten beziehen, ist unzulässig. § 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(2)Der Freizeit- und Amateursport ist auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nur alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand gestattet. Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports sowie der Schulsport sind nur gestattet, sofern diesen ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt und die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene beachtet werden. Der Sportbetrieb ist ferner gestattet zur Vorbereitung auf und die Abnahme von Einstellungstest, Leistungsfeststellungen sowie anderen Prüfungen in Ausbildungen und Studiengängen, bei denen Sport wesentlicher Bestandteil ist. Zuschauer sind nicht gestattet.
(3)Die Öffnung von Gedenkstätten hat unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen zu erfolgen. Veranstaltungen, Führungen und ähnliche Angebote sind nach Maßgabe des § 1 Abs. 2b zulässig. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 CoronaVKBBeschrV HE 2020b, vom 12.05.2021, gültig ab 17.05.2021 bis 24.06.2021 § 2 CoronaVKBBeschrV HE 2020b, vom 24.03.2021, gültig ab 29.03.2021 bis 16.05.2021 § 2 CoronaVKBBeschrV HE 2020b, vom 04.03.2021, gültig ab 08.03.2021 bis 28.03.2021 § 2 CoronaVKBBeschrV HE 2020b, vom 21.12.2020, gültig ab 21.12.2020 bis 13.02.2021 § 2 CoronaVKBBeschrV HE 2020b, vom 14.12.2020, gültig ab 16.12.2020 bis 20.12.2020 § 2 CoronaVKBBeschrV HE 2020b, vom 26.11.2020, gültig ab 01.12.2020 bis 15.12.2020 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 3 der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 26. November 2020 (GVBl. S. 826) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 826, 837 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000557BNN00000000029 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVKBBeschrV_HEb_!_2