Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung Vom 26. November 2020 *) § 2 Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb
(1)Der Betrieb folgender Einrichtungen und folgende Angebote sind für den Publikumsverkehr untersagt:
- Tanzlokale, Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen sowie Tanzveranstaltungen,
- Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom
- Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- November 2020 (BGBl. I S. 2600), Bordelle, Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes und ähnliche Einrichtungen,
- Großveranstaltungen, bei denen die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln typischerweise nicht sichergestellt werden kann,
- Schwimmbäder, Thermalbäder, Saunen und ähnliche Einrichtungen,
- Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), 5a. die Innenbereiche der Tierparks, Zoos und botanischen Gärten,
- Spielbanken, Spielhallen und ähnliche Einrichtungen.
(1a)Abs. 1 gilt auch für den Publikumsverkehr in Theatern, Opern, Konzerthäusern, Kinos und ähnlichen Einrichtungen, für den Publikumsverkehr in den Innenbereichen der Museen und Schlösser sowie für Messen.
(1b)In Wettvermittlungsstellen ist nur die Ausgabe und Entgegennahme von Spielscheinen und Wetten gestattet. Ein darüberhinausgehender Aufenthalt, beispielsweise zum Mitverfolgen der Spiele und Veranstaltungen, auf die sich die Wetten beziehen, ist unzulässig. § 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(2)Der Freizeit- und Amateursport ist auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nur alleine oder in Gruppen, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 1 Abs. 1 Satz 1 erlaubt ist, gestattet; Kindern bis einschließlich 14 Jahren ist der Sport auf ungedeckten Sportanlagen in Gruppen unabhängig von der Personenzahl erlaubt. Die Öffnung von gedeckten und ungedeckten Sportanlagen ist nur zulässig, sofern Besucherinnen und Besucher nur alleine oder in nach Satz 1 zulässigen Gruppen eingelassen werden; einzelne Besucherinnen und Besucher oder mehrere Gruppen dürfen sich gleichzeitig nur in verschiedenen, mindestens 3 Meter voneinander entfernten Bereichen aufhalten. Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports sowie der Schulsport sind nur gestattet, sofern diesen ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt und die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene beachtet werden. Der Sportbetrieb ist ferner gestattet zur Vorbereitung auf und die Abnahme von Einstellungstest, Leistungsfeststellungen sowie anderen Prüfungen in Ausbildungen und Studiengängen, bei denen Sport wesentlicher Bestandteil ist. Zuschauer sind nicht gestattet.
(2a)Die Öffnung von Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen ist nur unter den Voraussetzungen des Abs. 2 zulässig und sofern
- Besuche nur nach vorheriger Terminvereinbarung stattfinden,
- nur eine Person je angefangene 40 Quadratmeter Trainingsfläche eingelassen wird,
- ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt und
- Name, Anschrift und Telefonnummer der Besucherinnen und Besucher ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Betreiberin oder dem Betreiber erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Veranstaltung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Besucherinnen und Besucher sind über diese Beschränkungen zu informieren.
(3)Die Öffnung von Museen, Schlössern und Gedenkstätten sowie von Tierparks, Zoos und botanischen Gärten hat mit einem Abstands- und Hygienekonzept unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen zu erfolgen. Besucherinnen und Besucher dürfen nur nach vorheriger Terminvereinbarung eingelassen werden. Es ist sicherzustellen, dass der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind. Veranstaltungen, Führungen und ähnliche Angebote sind nach Maßgabe des § 1 Abs. 2b zulässig. Name, Anschrift und Telefonnummer der Besucherinnen und Besucher sind ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Verkaufs- oder Einlassstelle zu erfassen; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats nach dem Besuch geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Besucherinnen und Besucher sind über diese Beschränkungen zu informieren. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 CoronaVKBBeschrV HE 2020b, vom 12.05.2021, gültig ab 17.05.2021 bis 24.06.2021 § 2 CoronaVKBBeschrV HE 2020b, vom 04.03.2021, gültig ab 08.03.2021 bis 28.03.2021 § 2 CoronaVKBBeschrV HE 2020b, vom 11.02.2021, gültig ab 14.02.2021 bis 07.03.2021 § 2 CoronaVKBBeschrV HE 2020b, vom 21.12.2020, gültig ab 21.12.2020 bis 13.02.2021 § 2 CoronaVKBBeschrV HE 2020b, vom 14.12.2020, gültig ab 16.12.2020 bis 20.12.2020 § 2 CoronaVKBBeschrV HE 2020b, vom 26.11.2020, gültig ab 01.12.2020 bis 15.12.2020 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 3 der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 26. November 2020 (GVBl. S. 826) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 826, 837 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000557BNN00000000031 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVKBBeschrV_HEb_!_2