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§ 3a CoronaVKBBeschrV HE 2020b Landesnorm Hessen - Schließung von Verkaufsstätten des Einzelhandels Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnun

Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung Vom 26. November 2020 *) § 3a Schließung von Verkaufsstätten des Einzelhandels

(1)Die Verkaufsstellen des Einzelhandels sind zu schließen. Satz 1 gilt nicht für den Online-Handel sowie
  1. den Lebensmitteleinzelhandel,
  2. den Futtermittelhandel,
  3. die Wochenmärkte,
  4. den Direktverkauf vom Lebensmittelerzeuger,
  5. die Reformhäuser,
  6. die Feinkostgeschäfte,
  7. die Geschäfte des Lebensmittelhandwerks,
  8. die Getränkemärkte,
  9. die Abhol- und Lieferdienste,
  10. die Babyfachmärkte,
  11. Apotheken,
  12. Drogerien,
  13. die Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker,
  14. die Poststellen,
  15. die Tankstellen, Tankstellenshops, Autohöfe und Autoraststätten,
  16. Kioske, Tabak- und E-Zigarettenläden, den Zeitungsverkauf,
  17. die Tierbedarfsmärkte einschließlich der Verkaufsstellen des Jagd- und Angelbedarfs,
  18. Gartenmärkte, Baumschulen sowie Blumenläden,
  19. Ersatzteilverkaufsstätten für Kraftfahrzeuge und Fahrräder,
  20. Buchhandlungen,
  21. Bau- und Heimwerkermärkte,
  22. die Beratung und den Verkauf nach vorheriger Terminvereinbarung für einen fest begrenzten Zeitraum, sofern nur Personen mit einem Negativnachweis nach § 1b und höchstens eine Person je angefangener Verkaufsfläche von 40 Quadratmetern eingelassen werden; Name, Anschrift und Telefonnummer der Kundinnen und Kunden sowie der Zeitraum des Aufenthalts sind ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Verkaufsstelle zu erfassen; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats nach dem Einzelkundentermin geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Kundinnen und Kunden sind über diese Beschränkungen zu informieren. Entscheidend ist der Schwerpunkt im Sortiment; über eine Grundversorgung hinausgehende Sortimentserweiterungen sind nicht gestattet.
(2)Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe wie beispielsweise Reinigungen, Waschsalons, Auto- und Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen. Weitere Fassungen dieser Norm § 3a CoronaVKBBeschrV HE 2020b, vom 26.05.2021, gültig ab 29.05.2021 bis 24.06.2021 § 3a CoronaVKBBeschrV HE 2020b, vom 12.05.2021, gültig ab 17.05.2021 bis 28.05.2021 § 3a CoronaVKBBeschrV HE 2020b, vom 24.03.2021, gültig ab 29.03.2021 bis 22.04.2021 § 3a CoronaVKBBeschrV HE 2020b, vom 04.03.2021, gültig ab 08.03.2021 bis 28.03.2021 § 3a CoronaVKBBeschrV HE 2020b, vom 20.01.2021, gültig ab 23.01.2021 bis 07.03.2021 § 3a CoronaVKBBeschrV HE 2020b, vom 21.12.2020, gültig ab 21.12.2020 bis 22.01.2021 § 3a CoronaVKBBeschrV HE 2020b, vom 14.12.2020, gültig ab 16.12.2020 bis 20.12.2020 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 3 der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 26. November 2020 (GVBl. S. 826) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 826, 837 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000557BNN00000000041 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVKBBeschrV_HEb_!_3a

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