Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung Vom 26. November 2020 *) § 4 Gaststätten, Übernachtungsbetriebe
(1)Gaststätten im Sinne des Hessischen Gaststättengesetzes vom
- März 2012 (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Dezember 2016 (GVBl. S. 294), Mensen, Hotels, Kantinen, Eisdielen, Eiscafés und andere Gewerbe dürfen Speisen und Getränke nur zur Abholung, zur Lieferung oder in der Außengastronomie anbieten. Eine Abholung darf nur erfolgen, wenn
- sichergestellt ist, dass die Speisen und Getränke ohne Wartezeit zur Verfügung stehen oder die Warteplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Abholerinnen und Abholern eingehalten werden kann,
- geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowie
- Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen. Das Angebot in der Außengastronomie darf nur erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass
- Gäste nur mit einem Negativnachweis nach § 1b eingelassen und an Sitzplätzen bedient werden,
- insbesondere durch die Abstände der Tische der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, und an einem Tisch nur Personen sitzen, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 1 Abs. 1 Satz 1 gestattet ist,
- Name, Anschrift und Telefonnummer der Gäste ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber möglichst elektronisch erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn des Besuchs geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung; die Gäste sind über diese Beschränkungen zu informieren; sie sind verpflichtet, die geforderten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen und auf Verlangen der Kellnerinnen, Kellner oder Servicekräfte ein amtliches Ausweispapier zur Überprüfung ihrer Angaben vorzulegen,
- geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowie
- Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen.
(2)In Kantinen findet für Betriebsangehörige Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Negativnachweis nach § 1b empfohlen wird. Abweichend von Abs. 1 Satz 1 können Kantinen in Einrichtungen und Betrieben, in denen es zur Sicherstellung der organisatorischen Abläufe notwendig ist, insbesondere in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 3 und 5 sowie § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes, Speisen und Getränke auch in Innenräumen zum Verzehr vor Ort anbieten.
(3)Übernachtungsangebote sind zulässig, wenn
- in Betrieben mit Gemeinschaftseinrichtungen (wie Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und Campingplätze) die Übernachtungskapazitäten nur zu 60 Prozent ausgelastet werden; eine Überschreitung der Auslastungsgrenze ist in Betrieben zulässig, in denen ausschließlich Übernachtungen zu notwendigen Zwecken stattfinden,
- bei Aufenthalten zu touristischen Zwecken ein Negativnachweis nach § 1b bei der Anreise sowie bei Aufenthalten von mehr als sieben Tagen zweimal wöchentlich vorgelegt wird; dies gilt nicht, wenn keine Gemeinschaftseinrichtungen vorhanden sind,
- ein umfassendes Hygienekonzept, auch im Hinblick auf die Bewirtung der Übernachtungsgäste, insbesondere in Innenräumen, vorliegt. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 CoronaVKBBeschrV HE 2020b, vom 21.12.2020, gültig ab 21.12.2020 bis 16.05.2021 § 4 CoronaVKBBeschrV HE 2020b, vom 14.12.2020, gültig ab 16.12.2020 bis 20.12.2020 § 4 CoronaVKBBeschrV HE 2020b, vom 26.11.2020, gültig ab 01.12.2020 bis 15.12.2020 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 3 der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom
- November 2020 (GVBl. S. 826) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 826, 837 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000557BNN00000000047 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVKBBeschrV_HEb_!_4