Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung Vom 26. November 2020 *) § 5a Hochschulen und Berufs- und Musikakademien
(1)In Hochschulen und Berufs- und Musikakademien findet § 1 Abs. 1 Satz 2 keine Anwendung in
- Praxisveranstaltungen, solange eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird, sowie
- Lehrveranstaltungen von dauerhaft fester Zusammensetzung mit bis zu 30 Studierenden, die nicht weiteren Gruppen mit anderer Zusammensetzung angehören.
(2)Für die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen im Studienbetrieb, insbesondere bei Lehr-, Prüfungs- und Zulassungsveranstaltungen, sowie die Nutzung von Übungs-, PC-, Lern- und Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen in Bibliotheken, die den Studierenden außerhalb von Lehrveranstaltungen für Zwecke des Studiums zur Verfügung stehen, gilt § 1 Abs. 2b Nr. 2 entsprechend; bei Veranstaltungsreihen erfolgt die Erfassung für jeden Termin. Die nach Satz 1 notwendige Identifikation kann auch in digitaler Form erfolgen. Die Leitungen der Hochschulen, Berufsakademien und Musikakademien sowie die Anbieter fachspezifischer Studieneignungstests nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Hessen vom
- Oktober 2019 (GVBl. S. 290) können zur Sicherstellung des Infektionsschutzes in Lehrveranstaltungen, Prüfungen inklusive fachspezifischer Studieneignungstests ergänzend folgende Maßnahmen treffen:
- zum Tragen einer bestimmten medizinischen Maske nach § 1a Abs. 2 Satz 2 verpflichten,
- den Zutritt zu einzelnen Veranstaltungen oder einzelnen Räumen auf Personen mit Negativnachweis nach § 1b beschränken,
- vom Tragen einer medizinischen Maske absehen, soweit die Tätigkeit dies notwendig macht, beispielsweise beim praktischen Unterricht mit Blasinstrumenten, und gleichwertige alternative Schutzmaßnahmen bestehen,
- die Vorgaben zum einzuhaltenden Mindestabstand verändern; eine Verringerung ist nur für kurze Zeiträume zulässig, soweit die Tätigkeit dies notwendig macht und gleichwertige alternative Schutzmaßnahmen bestehen.
(3)Für wissenschaftliche Tagungen und Kongresse gilt § 1 Abs. 2b entsprechend. Weitere Fassungen dieser Norm § 5a CoronaVKBBeschrV HE 2020b, vom 26.05.2021, gültig ab 29.05.2021 bis 24.06.2021 § 5a CoronaVKBBeschrV HE 2020b, vom 01.02.2021, gültig ab 03.02.2021 bis 26.04.2021 § 5a CoronaVKBBeschrV HE 2020b, vom 26.11.2020, gültig ab 01.12.2020 bis 02.02.2021 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 3 der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 26. November 2020 (GVBl. S. 826) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 826, 837 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000557BNN00000000053 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVKBBeschrV_HEb_!_5a