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§ 6b CoronaVKBBeschrV HE 2020b Landesnorm Hessen - Inzidenzabhängige Öffnungen Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung vom 26. November 20

verordnung Vom 26. November 2020 *) § 6b Inzidenzabhängige Öffnungen Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt nach dem Außerkrafttreten der Maßnahmen nach § 28b Abs. 1 des Infekt

§ 1Abs.

7 Satz 1 beträgt die zulässige Gruppengröße 50 Personen, 4.

§ 2Abs.

1 Nr. 4 dürfen Schwimmbäder, Thermalbäder, Badeanstalten an Gewässern, Saunen und ähnliche Einrichtungen betrieben werden, wenn

  1. a)Besuche nur nach vorheriger Terminvereinbarung stattfinden,
  2. b)maximal eine Person je angefangener für den Publikumsverkehr zugänglicher Grundfläche von zehn Quadratmetern eingelassen wird,
  3. c)ein umfassendes Hygienekonzept vorliegt; ein Negativnachweis nach § 1b jeder Besucherin und jedes Besuchers wird empfohlen, 5.

§ 2Abs.

1 Nr. 5 sind die Öffnung der Innenräume von Freizeitparks sowie Freizeitangebote in Innenräumen unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 zulässig; ein Negativnachweis nach § 1b jeder Besucherin und jedes Besuchers wird empfohlen, 6.

§ 2Abs.

1 Nr. 6 sind die Öffnung von Spielbanken, Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen sowie

§ 2Abs.

1b Satz 2 der Aufenthalt in Wettvermittlungsstellen zulässig, wenn

  1. a)Gäste nur mit einem Negativnachweis nach § 1b eingelassen und an Sitzplätzen bedient werden,
  2. b)insbesondere durch die Abstände der Spieltische und Spielautomaten der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, und an einem Spieltisch nur Personen sitzen, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 1 Abs. 1 Satz 1 gestattet ist,
  3. c)Name, Anschrift und Telefonnummer der Gäste ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber möglichst elektronisch erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn des Besuchs geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung; die Gäste sind über diese Beschränkungen zu informieren, sie sind verpflichtet, die geforderten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen und auf Verlangen ein amtliches Ausweispapier zur Überprüfung ihrer Angaben vorzulegen,
  4. d)geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowie
  5. e)Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen, 7. § 2 Abs. 1c findet mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Negativnachweis nach § 1b empfohlen wird, 8.

§ 2Abs.

2 Satz 1 und 2 ist Mannschaftssport in allen gedeckten und ungedeckten Sportanlagen unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 3 zulässig; ein Negativnachweis nach § 1b jeder Sportlerin und jedes Sportlers wird empfohlen, 9.

§ 2Abs.

2 Satz 5 sind Zuschauer nach Maßgabe der Nr. 2 und 3 gestattet,

  1. § 2 Abs. 2a Nr. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Negativnachweis nach § 1b empfohlen wird,
  2. § 2 Abs. 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der gastronomische Betrieb nach Nr. 13 und 14 zulässig ist,
  3. finden die Beschränkungen des Einzelhandels nach § 3a keine Anwendung; es wird empfohlen, Verkaufsstätten, die nicht nur der Grundversorgung dienen, nur mit Negativnachweis nach § 1b zu betreten, 13.

§ 4Abs.

1 Satz 1 ist Innengastronomie unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 3 zulässig,

  1. § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Negativnachweis nach § 1b empfohlen wird,
  2. § 4 Abs. 3 Nr. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Auslastungsgrenze 75 Prozent beträgt,
  3. § 6 Abs. 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Negativnachweis nach § 1b empfohlen wird. Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration gibt auf seiner Homepage den jeweiligen Tag bekannt, ab dem Satz 1 für einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt Anwendung findet. Bei der Ermittlung der weiteren 14 aufeinanderfolgenden Tage oder der weiteren fünf aufeinanderfolgenden Tage nach Satz 1 ist auch der Zeitraum vor Inkrafttreten dieser Vorschrift zu berücksichtigen. Weitere Fassungen dieser Norm § 6b CoronaVKBBeschrV HE 2020b, vom 12.05.2021, gültig ab 17.05.2021 bis 28.05.2021 § 6b CoronaVKBBeschrV HE 2020b, vom 14.12.2020, gültig ab 16.12.2020 bis 10.01.2021 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 3 der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom
  4. November 2020 (GVBl. S. 826) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 826, 837 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000557BNN00000000065 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVKBBeschrV_HEb_!_6b

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