Obsah (5)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 6bverordnung Vom 26. November 2020 *) § 8 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 1 Abs.
§ 1Abs.
2b Satz 1 oder 2 Zusammenkünfte, Veranstaltungen oder Angebote veranstaltet oder an diesen teilnimmt, 4a. § 1 Abs. 2b Satz 1 Nr. 4, § 2 Abs. 2a Nr. 4, § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, § 6 Abs. 3 oder § 6b Nr. 6 unwahre oder unvollständige Angaben macht,
- § 1a Abs. 1 Satz 1 oder 2 keine Mund-Nasen-Bedeckung oder keine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1a Abs. 2 Satz 1 oder 2 trägt, 5a. § 1c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich dort nicht oder nicht rechtzeitig absondert, 5b. § 1c Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, Besuch empfängt, 5c. § 1c Abs. 2 Satz 2 keinen PCR-Test durchführen lässt, 5d. § 1c Abs. 4 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert.
- § 2 Abs. 1 oder 1a eine der dort genannten Einrichtungen betreibt oder eines der dort genannten Angebote erbringt, 6a. § 2 Abs. 1b sich in Wettvermittlungsstellen aufhält oder als Betreiber dies duldet, 6b. § 2 Abs. 1c Fahrgäste ohne Negativnachweis in das Beförderungsmittel einlässt, 7.
§ 2Abs.
2 oder 2a Sportbetrieb veranstaltet oder Zuschauer einlässt, 7a.
§ 2Abs.
3 Freizeitparks oder ähnliche Einrichtungen öffnet, 7b.
§ 2Abs.
4 ein Museum, ein Schloss, eine Galerie, eine Gedenkstätte einen Tierpark, einen Zoo oder einen botanischen Garten öffnet, 7c.
§ 2Abs.
5 Tanzlokale, Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen betreibt, 8.
§ 3
die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt oder mehr als die zulässige Anzahl von Personen einlässt, 8a. § 3a Abs. 1 Satz 1 Verkaufsstellen des Einzelhandels öffnet, 8b. § 3a Abs. 1 Satz 2 Nr. 22 Kundinnen und Kunden ohne vorherige Terminvereinbarung, einlässt, 9.
§ 44 Abs.
1 Speisen oder Getränke anbietet, 10.
§ 4Abs.
3 Übernachtungen anbietet,
- § 6 Abs. 2 Satz 1 Kundinnen und Kunden ohne vorherige Terminvereinbarung oder ohne Negativnachweis nach § 1b bedient,
- § 6 Abs. 3 keine Daten erfasst; jeweils unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 6b . Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 6b1. Nr.
4 Schwimmbäder, Thermalbäder, Badeanstalten an Gewässern, Saunen und ähnliche Einrichtungen betreibt,
- Nr. 6 Spielbanken, Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen oder Wettvermittlungsstellen betreibt. Weitere Fassungen dieser Norm § 8 CoronaVKBBeschrV HE 2020b, vom 26.05.2021, gültig ab 29.05.2021 bis 24.06.2021 § 8 CoronaVKBBeschrV HE 2020b, vom 12.05.2021, gültig ab 13.05.2021 bis 16.05.2021 § 8 CoronaVKBBeschrV HE 2020b, vom 10.05.2021, gültig ab 12.05.2021 bis 12.05.2021 § 8 CoronaVKBBeschrV HE 2020b, vom 23.04.2021, gültig ab 27.04.2021 bis 11.05.2021 § 8 CoronaVKBBeschrV HE 2020b, vom 23.04.2021, gültig ab 23.04.2021 bis 26.04.2021 § 8 CoronaVKBBeschrV HE 2020b, vom 24.03.2021, gültig ab 29.03.2021 bis 22.04.2021 § 8 CoronaVKBBeschrV HE 2020b, vom 04.03.2021, gültig ab 08.03.2021 bis 28.03.2021 § 8 CoronaVKBBeschrV HE 2020b, vom 11.02.2021, gültig ab 01.03.2021 bis 07.03.2021 § 8 CoronaVKBBeschrV HE 2020b, vom 11.02.2021, gültig ab 14.02.2021 bis 28.02.2021 § 8 CoronaVKBBeschrV HE 2020b, vom 20.01.2021, gültig ab 23.01.2021 bis 13.02.2021 § 8 CoronaVKBBeschrV HE 2020b, vom 07.01.2021, gültig ab 11.01.2021 bis 22.01.2021 § 8 CoronaVKBBeschrV HE 2020b, vom 21.12.2020, gültig ab 24.12.2020 bis 10.01.2021 § 8 CoronaVKBBeschrV HE 2020b, vom 14.12.2020, gültig ab 16.12.2020 bis 23.12.2020 § 8 CoronaVKBBeschrV HE 2020b, vom 26.11.2020, gültig ab 01.12.2020 bis 15.12.2020 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 3 der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom
- November 2020 (GVBl. S. 826) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 826, 837 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000557BNN00000000080 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVKBBeschrV_HEb_!_8