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§ 1 CoronaVV HE 2 2020b Landesnorm Hessen - Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (Corona-Ei

Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (Corona-Einrichtungsschutzverordnung) Vom 26. November 2020 *) § 1 Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen

(1)Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 4 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes dürfen zu Besuchszwecken nicht betreten werden.
(2)Abweichend von Abs. 1 dürfen Personen, die in einer Einrichtung nach Abs. 1 versorgt werden, nur 1. durch
  1. a)Seelsorgerinnen und Seelsorger,
  2. b)ihre Eltern, wenn es sich um ein minderjähriges Kind handelt,
  3. c)Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare,
  4. d)sonstige Personen, denen aus beruflichen oder therapeutischen Gründen oder aufgrund hoheitlicher Aufgaben Zugang zu gewähren ist,
  5. e)Personen zur Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen einer rechtlichen Betreuung, Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung,
  6. f)ehrenamtliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322), in Ausübung ihres Amtes, oder 2. im Rahmen einer Behandlung der spezialisierten Palliativversorgung nach § 37b Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besucht werden. Besucherinnen und Besucher nach Satz 1 Nr. 1 sind verpflichtet, ihre Besuchszeit auf das absolut erforderliche Mindestmaß zu beschränken.
(3)Die Einrichtungsleitung kann abweichend von Abs. 1 im Einzelfall für engste Familienangehörige Ausnahmen zulassen, wenn es nach Einschätzung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes oder aus ethischsozialen Gründen dringend geboten ist, insbesondere bei Geburten oder Personen im Sterbeprozess.
(3a)Einrichtungen nach Abs. 1 müssen über ein einrichtungsbezogenes Konzept zum Schutz vor der Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Handlungsempfehlungen des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration sowie über einrichtungsbezogene Hygienepläne verfügen. Abweichend von Abs. 1 können Personen innerhalb der ersten sechs Tage ihres Aufenthalts bis zu zwei Besuche und ab dem siebten Tag des Aufenthalts täglich Besuche von jeweils bis zu zwei Personen empfangen.
(3b)Besuche nach Abs. 3a Satz 2 sind bis zu einer abweichenden Entscheidung des Gesundheitsamtes nicht mehr gestattet, wenn in der Einrichtung ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.
(3c)Die Einrichtungen nach Abs. 1 haben Name, Anschrift und Telefonnummer und die Besuchszeit jeder Besucherin und jedes Besuchers nach Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 3a Satz 2 ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen zu erfassen und die Daten für die Dauer eines Monats ab dem Besuch geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Aufforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) vom
  2. April 2016 (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Besucherinnen und Besucher sind über diese Beschränkungen zu informieren.
(4)Besucherinnen und Besucher nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 und 3a Satz 2 müssen zu jeder Zeit
  1. mindestens 1,50 m Abstand zur besuchten Person einhalten,
  2. eine von der Einrichtung gestellte oder akzeptierte medizinische Maske nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 tragen und
  3. den von der Einrichtungsleitung angeordneten Hygieneregeln nachkommen. Satz 1 gilt nicht, soweit es die Eigenart eines Besuches nach Abs. 2 Satz 1 erfordert.
(5)Abweichend von Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 3a Satz 2 ist Personen das Betreten von Einrichtungen nach Abs. 1 nicht gestattet,
  1. wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen, oder
  2. solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen. Satz 1 gilt nicht für geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, wenn das Betretungsverbot auf einer Symptomatik oder Absonderung einer oder eines Haushaltsangehörigen beruht und die Absonderung nicht aufgrund einer in Deutschland noch nicht verbreitet auftretenden Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit vom Robert Koch-Institut definierten besorgniserregenden Eigenschaften erfolgt ist.
(6)Für Personen, die in Einrichtungen nach Abs. 1 tätig sind, wird die Pflicht zum Tragen einer von der Einrichtung gestellten oder akzeptierten medizinischen Maske nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 für die gesamte Dauer der Tätigkeit allgemein angeordnet. Satz 1 gilt nicht für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine medizinische Maske tragen können. Das Absetzen der medizinischen Maske ist gestattet in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen, solange der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird; es ist ferner gestattet, wenn es zur Erbringung der Tätigkeit zwingend erforderlich ist. Die Leitung der Einrichtung kann weitergehende Maßnahmen anordnen.
(7)Für Patientinnen und Patienten von Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes wird das Tragen einer von der Einrichtung gestellten oder akzeptierten medizinischen Maske allgemein angeordnet. Satz 1 gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine medizinische Maske tragen können. Das Absetzen der medizinischen Maske ist gestattet, soweit es für die Inanspruchnahme einer ärztlichen oder pflegerischen Dienstleistung notwendig ist. Die Leitung der Einrichtung kann weitergehende Maßnahmen anordnen. Weitere Fassungen dieser Norm § 1 CoronaVV HE 2 2020b, vom 26.05.2021, gültig ab 29.05.2021 bis 24.06.2021 § 1 CoronaVV HE 2 2020b, vom 11.02.2021, gültig ab 14.02.2021 bis 11.05.2021 § 1 CoronaVV HE 2 2020b, vom 26.11.2020, gültig ab 01.12.2020 bis 13.02.2021 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 2 der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 26. November 2020 (GVBl. S. 826) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 826 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000557CNN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVV_HE_2b_!_1

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