Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (Corona-Einrichtungsschutzverordnung) Vom 26. November 2020 *) § 1a Mund-Nasen-Bedeckung, Mund-Nasen-Schutz
(1)Soweit § 1 keine abweichenden Regelungen vorsieht, wird für
- Besucherinnen und Besucher in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 8 bis 10 des Infektionsschutzgesetzes sowie
- Patientinnen und Patienten von Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 4 und 6 bis 10 des Infektionsschutzgesetzes das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung allgemein angeordnet. Eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des Satz 1 ist jede vollständige, an der Gesichtshaut anliegende Bedeckung von Mund und Nase, die aufgrund ihrer Beschaffenheit unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache deutlich zu verringern. Satz 1 gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können. Das Absetzen der Mund-Nasen-Bedeckung ist gestattet, soweit es für die Inanspruchnahme einer ärztlichen oder pflegerischen Dienstleistung notwendig ist. Die Leitung der Einrichtung kann weitergehende Maßnahmen anordnen.
(2)Für Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 10 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind, wird die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 für die gesamte Dauer der Tätigkeit allgemein angeordnet. Satz 1 gilt nicht für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keinen Mund-Nasen-Schutz tragen können. Das Absetzen des Mund-Nasen-Schutzes ist gestattet in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen, solange der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird; es ist ferner gestattet, wenn es zur Erbringung der Tätigkeit zwingend erforderlich ist. Die Leitung der Einrichtung kann weitergehende Maßnahmen anordnen. Weitere Fassungen dieser Norm § 1a CoronaVV HE 2 2020b, vom 11.02.2021, gültig ab 14.02.2021 bis 24.06.2021 § 1a CoronaVV HE 2 2020b, vom 01.02.2021, gültig ab 03.02.2021 bis 13.02.2021 § 1a CoronaVV HE 2 2020b, vom 20.01.2021, gültig ab 23.01.2021 bis 02.02.2021 § 1a CoronaVV HE 2 2020b, vom 07.01.2021, gültig ab 11.01.2021 bis 22.01.2021 § 1a CoronaVV HE 2 2020b, vom 14.12.2020, gültig ab 16.12.2020 bis 10.01.2021 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 2 der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 26. November 2020 (GVBl. S. 826) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 826 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000557CNN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVV_HE_2b_!_1a