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§ 1a CoronaVV HE 2 2020b Landesnorm Hessen - Mund-Nasen-Bedeckung Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (Corona-Einrichtungsschutzverordnu

Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (Corona-Einrichtungsschutzverordnung) Vom 26. November 2020 *) § 1a Mund-Nasen-Bedeckung

(1)Eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne dieser Verordnung ist
  1. jede vollständige, an der Gesichtshaut anliegende Bedeckung von Mund und Nase, die aufgrund ihrer Beschaffenheit unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache deutlich zu verringern,
  2. eine OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2-, KN95-, N95- oder vergleichbar ohne Ausatemventil (medizinische Maske).
(2)Für Besucherinnen und Besucher sowie Patientinnen und Patienten in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 8 bis 10 des Infektionsschutzgesetzes wird das Tragen einer medizinischen Maske allgemein angeordnet. Satz 1 gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine medizinische Maske tragen können. Das Absetzen der medizinischen Maske ist gestattet, soweit es für die Inanspruchnahme einer ärztlichen oder pflegerischen Dienstleistung notwendig ist. Die Leitung der Einrichtung kann weitergehende Maßnahmen anordnen.
(3)Für Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 3 und 8 bis 10 und § 36 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind, wird die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske für die gesamte Dauer der Tätigkeit allgemein angeordnet. Satz 1 gilt nicht für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine medizinische Maske tragen können. Das Absetzen der medizinischen Maske ist gestattet in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen, solange der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird; es ist ferner gestattet, wenn es zur Erbringung der Tätigkeit zwingend erforderlich ist. Die Leitung der Einrichtung kann weitergehende Maßnahmen anordnen.
(4)In Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen gilt Abs. 3 Satz 1 mit der Maßgabe, dass dort tätige Personen zu jeder Zeit eine von der Einrichtung gestellte oder akzeptierte FFP2-, KN95-, N95- oder vergleichbare Maske ohne Ausatemventil tragen müssen. Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Weitere Fassungen dieser Norm § 1a CoronaVV HE 2 2020b, vom 01.02.2021, gültig ab 03.02.2021 bis 13.02.2021 § 1a CoronaVV HE 2 2020b, vom 20.01.2021, gültig ab 23.01.2021 bis 02.02.2021 § 1a CoronaVV HE 2 2020b, vom 07.01.2021, gültig ab 11.01.2021 bis 22.01.2021 § 1a CoronaVV HE 2 2020b, vom 14.12.2020, gültig ab 16.12.2020 bis 10.01.2021 § 1a CoronaVV HE 2 2020b, vom 26.11.2020, gültig ab 01.12.2020 bis 15.12.2020 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 2 der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 26. November 2020 (GVBl. S. 826) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 826 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000557CNN00000000011 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVV_HE_2b_!_1a

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