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§ 1b CoronaVV HE 2 2020b Landesnorm Hessen - Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen Zweite

Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (Corona-Einrichtungsschutzverordnung) Vom 26. November 2020 *) § 1b Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen

(1)Zu Besuchszwecken dürfen
  1. Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes,
  2. ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen ,
  3. betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, in denen geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche untergebracht werden, nach Maßgabe der nach Abs. 2 zu erstellenden Besuchskonzepte betreten werden.
(2)Die Einrichtungen nach Abs. 1 müssen über ein einrichtungsbezogenes Konzept mit Regelungen zu Besuchsmöglichkeiten und zum Schutz vor Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts, der Handlungsempfehlungen des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration sowie in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 2 des „Schutzkonzepts für Pflegeeinrichtungen und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe vor der Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher zur Ermöglichung von Besuchen“ und in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 des „Schutzkonzeptes zur Ermöglichung von Besuchen in nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen, in denen geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche untergebracht sind“ verfügen, das in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 2 dem örtlich zuständigen Hessischen Amt für Versorgung und Soziales vorzulegen ist. Die Handlungsempfehlung und die Schutzkonzepte nach Satz 1 werden in ihrer jeweils aktuellen Fassung auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration veröffentlicht.
(3)Abweichend von Abs. 1 dürfen Personen, die in einer Einrichtung nach Abs. 1 versorgt werden, jederzeit besucht werden 1. von
  1. a)Seelsorgerinnen und Seelsorgern,
  2. b)ihren Eltern, wenn es sich um ein minderjähriges Kind handelt,
  3. c)Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie Notarinnen und Notaren,
  4. d)sonstigen Personen, denen aus beruflichen oder therapeutischen Gründen oder aufgrund hoheitlicher Aufgaben Zugang zu gewähren ist,
  5. e)Personen zur Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen einer rechtlichen Betreuung, Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung,
  6. f)ehrenamtlichen Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen in Ausübung ihres Amtes, 2. im Rahmen des Sterbeprozesses durch enge Angehörige oder in ambulanten Hospizinitiativen und -diensten tätige Personen, oder 3. im Rahmen einer Behandlung der spezialisierten Palliativversorgung nach § 37b Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(4)Abweichend von Abs. 1 und 3 ist der Besuch Personen nicht gestattet,
  1. wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für CO-VID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen, oder
  2. solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen.
(5)Besuche nach Abs. 1 sind bis zu einer abweichenden Entscheidung des Gesundheitsamtes nicht mehr gestattet, wenn in der Einrichtung ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.
(6)§ 1 Abs. 3c gilt entsprechend. Weitere Fassungen dieser Norm § 1b CoronaVV HE 2 2020b, vom 26.05.2021, gültig ab 29.05.2021 bis 24.06.2021 § 1b CoronaVV HE 2 2020b, vom 10.05.2021, gültig ab 15.05.2021 bis 28.05.2021 § 1b CoronaVV HE 2 2020b, vom 10.05.2021, gültig ab 12.05.2021 bis 14.05.2021 § 1b CoronaVV HE 2 2020b, vom 05.05.2021, gültig ab 08.05.2021 bis 11.05.2021 § 1b CoronaVV HE 2 2020b, vom 24.03.2021, gültig ab 01.04.2021 bis 07.05.2021 § 1b CoronaVV HE 2 2020b, vom 04.03.2021, gültig ab 08.03.2021 bis 31.03.2021 § 1b CoronaVV HE 2 2020b, vom 11.02.2021, gültig ab 14.02.2021 bis 07.03.2021 § 1b CoronaVV HE 2 2020b, vom 01.02.2021, gültig ab 03.02.2021 bis 13.02.2021 § 1b CoronaVV HE 2 2020b, vom 20.01.2021, gültig ab 23.01.2021 bis 02.02.2021 § 1b CoronaVV HE 2 2020b, vom 13.01.2021, gültig ab 16.01.2021 bis 22.01.2021 § 1b CoronaVV HE 2 2020b, vom 14.12.2020, gültig ab 16.12.2020 bis 15.01.2021 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 2 der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 26. November 2020 (GVBl. S. 826) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 826 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000557CNN00000000012 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVV_HE_2b_!_1b

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