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§ 1b CoronaVV HE 2 2020b Landesnorm Hessen - Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen Zweite

Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (Corona-Einrichtungsschutzverordnung) Vom 26. November 2020 *) § 1b Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen

(1)Zu Besuchszwecken dürfen
  1. Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes,
  2. ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen ,
  3. betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, in denen geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche untergebracht werden, nach Maßgabe der nach Abs. 2 zu erstellenden Besuchskonzepte betreten werden. Personen, die in Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 versorgt werden, dürfen täglich Besuche von jeweils bis zu zwei Personen empfangen.
(2)Die Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 müssen über ein einrichtungsbezogenes Konzept mit Regelungen zu Besuchsmöglichkeiten und zum Schutz vor Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des „Landesschutzkonzepts für Pflegeeinrichtungen und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe vor der Übertragung von Infektionen“ und in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des „Schutzkonzeptes zur Ermöglichung von Besuchen in nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen, in denen geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche untergebracht sind“ verfügen, das in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 dem örtlich zuständigen Hessischen Amt für Versorgung und Soziales vorzulegen ist. Die Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 sind verpflichtet, Bestimmungen über die regelmäßige Testung des Personals im einrichtungsbezogenen Konzept nach Satz 1 zu treffen. Die Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen sind verpflichtet, das in der Einrichtung tätige Personal (Eigen- und Fremddienste) mindestens zweimal pro Woche sowie bei Dienstantritt nach einer Abwesenheit von mehr als drei Tagen auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu testen, die Durchführung der Testungen im einrichtungsbezogenen Konzept nach Satz 1 zu regeln und die durchgeführten Testungen zu dokumentieren. Die Schutzkonzepte nach Satz 1 werden in ihrer jeweils aktuellen Fassung auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration veröffentlicht. Die Dokumentationen nach Satz 3 sind mindestens drei Monate vollständig und geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren.
(2a)Das in Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 tätige Personal ist verpflichtet, die nach Abs. 2 Satz 2 und 3 durch die Einrichtung auf Grundlage des einrichtungsbezogenen Schutzkonzeptes erfolgende Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 einschließlich einer Abstrichnahme zur Gewinnung des Probenmaterials zu dulden.
(3)Abweichend von Abs. 1 dürfen Personen, die in einer Einrichtung nach Abs. 1 versorgt werden, jederzeit besucht werden 1. von
  1. a)Seelsorgerinnen und Seelsorgern,
  2. b)ihren Eltern, wenn es sich um ein minderjähriges Kind handelt,
  3. c)Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie Notarinnen und Notaren,
  4. d)sonstigen Personen, denen aus beruflichen oder therapeutischen Gründen oder aufgrund hoheitlicher Aufgaben Zugang zu gewähren ist,
  5. e)Personen zur Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen einer rechtlichen Betreuung, Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung,
  6. f)ehrenamtlichen Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen in Ausübung ihres Amtes, 2. im Rahmen des Sterbeprozesses durch enge Angehörige oder in ambulanten Hospizinitiativen und -diensten tätige Personen, oder 3. im Rahmen einer Behandlung der spezialisierten Palliativversorgung nach § 37b Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Einrichtungsleitung kann abweichend von Abs. 1 im Einzelfall für engste Familienangehörige und sonstige nahestehende Personen Ausnahmen zulassen, wenn es aus ethisch-sozialen Gründen dringend geboten ist.
(4)Besucherinnen und Besucher von Einrichtungen nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 müssen zu jeder Zeit eine von der Einrichtung gestellte oder akzeptierte FFP2-, KN95-, N95- oder vergleichbare Maske ohne Ausatemventil tragen. Satz 1 gilt nicht, soweit es die Eigenart eines Besuches nach Abs. 3 erfordert. Besucherinnen und Besucher von Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen müssen über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus verfügen und dieses auf Verlangen nachweisen. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung mittels eines POC-Antigen-Schnelltests darf höchstens 48 Stunden und mittels eines PCR-Tests höchstens drei Tage vor dem Besuch vorgenommen worden sein; der Test muss die jeweils geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen. Satz 3 gilt nicht für die in Abs. 3 Satz 1 genannten Personen, mit Ausnahme der Personen, deren Besuch aus therapeutischen Gründen erfolgt.
(5)Abweichend von Abs. 1 und 3 ist der Besuch Personen nicht gestattet,
  1. wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für CO-VID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen, oder
  2. solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen, oder
  3. wenn bei ihnen ein in der Einrichtung durchgeführter Antigen-Test ein positives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 ergeben hat. Das Besuchsverbot nach Satz 1 Nr. 3 endet vierzehn Tage nach Vornahme des Antigen-Tests oder wenn durch einen nach dem Antigen-Test durchgeführten PCR-Test nachgewiesen wird, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt. Die Einrichtungsleitung kann abweichend von Satz 1 im Rahmen des Sterbeprozesses Ausnahmen zulassen, wenn anderweitige Schutzmaßnahmen getroffen werden.
(6)Besuche nach Abs. 1 sind bis zu einer abweichenden Entscheidung des Gesundheitsamtes nicht mehr gestattet, wenn in der Einrichtung ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.
(7)§ 1 Abs. 3c gilt entsprechend. Weitere Fassungen dieser Norm § 1b CoronaVV HE 2 2020b, vom 26.05.2021, gültig ab 29.05.2021 bis 24.06.2021 § 1b CoronaVV HE 2 2020b, vom 10.05.2021, gültig ab 15.05.2021 bis 28.05.2021 § 1b CoronaVV HE 2 2020b, vom 10.05.2021, gültig ab 12.05.2021 bis 14.05.2021 § 1b CoronaVV HE 2 2020b, vom 05.05.2021, gültig ab 08.05.2021 bis 11.05.2021 § 1b CoronaVV HE 2 2020b, vom 04.03.2021, gültig ab 08.03.2021 bis 31.03.2021 § 1b CoronaVV HE 2 2020b, vom 11.02.2021, gültig ab 14.02.2021 bis 07.03.2021 § 1b CoronaVV HE 2 2020b, vom 01.02.2021, gültig ab 03.02.2021 bis 13.02.2021 § 1b CoronaVV HE 2 2020b, vom 20.01.2021, gültig ab 23.01.2021 bis 02.02.2021 § 1b CoronaVV HE 2 2020b, vom 13.01.2021, gültig ab 16.01.2021 bis 22.01.2021 § 1b CoronaVV HE 2 2020b, vom 14.12.2020, gültig ab 16.12.2020 bis 15.01.2021 § 1b CoronaVV HE 2 2020b, vom 26.11.2020, gültig ab 01.12.2020 bis 15.12.2020 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 2 der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 26. November 2020 (GVBl. S. 826) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 826 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000557CNN00000000019 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVV_HE_2b_!_1b

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