Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (Corona-Einrichtungsschutzverordnung) Vom 26. November 2020 *) § 1b Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen
(1)Zu Besuchszwecken dürfen
- Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes,
- ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen ,
- betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, in denen geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche untergebracht werden, nach Maßgabe der nach Abs. 2 zu erstellenden Besuchskonzepte betreten werden. Personen, die in Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 versorgt werden, dürfen täglich Besuche von jeweils bis zu zwei Personen empfangen; dies gilt nicht für Personen nach Abs. 3.
(2)Die Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 müssen über ein einrichtungsbezogenes Konzept mit Regelungen zu Besuchsmöglichkeiten und zum Schutz vor Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des „Landesschutzkonzepts für Pflegeeinrichtungen und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe vor der Übertragung von Infektionen“ und in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des „Schutzkonzeptes zur Ermöglichung von Besuchen in nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen, in denen geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche untergebracht sind“ verfügen, das in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 dem örtlich zuständigen Hessischen Amt für Versorgung und Soziales vorzulegen ist. Die Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 sind verpflichtet, Bestimmungen über die regelmäßige Testung des Personals, soweit es sich nicht um geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt, im einrichtungsbezogenen Konzept nach Satz 1 zu treffen. Die Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen sind verpflichtet, das in der Einrichtung tätige Personal (Eigen- und Fremddienste) mindestens zweimal pro Woche sowie bei Dienstantritt nach einer Abwesenheit von mehr als drei Tagen auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu testen, soweit es sich nicht um geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt, die Durchführung der Testungen im einrichtungsbezogenen Konzept nach Satz 1 zu regeln und die durchgeführten Testungen zu dokumentieren. Die Schutzkonzepte nach Satz 1 werden in ihrer jeweils aktuellen Fassung auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration veröffentlicht. Die Dokumentationen nach Satz 3 sind mindestens drei Monate vollständig und geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren.
(2a)Das in Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 tätige Personal ist, soweit es sich nicht um geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt, verpflichtet, die nach Abs. 2 Satz 2 und 3 durch die Einrichtung auf Grundlage des einrichtungsbezogenen Schutzkonzeptes erfolgende Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 einschließlich einer Abstrichnahme zur Gewinnung des Probenmaterials zu dulden.
(3)Besucherinnen und Besucher von Einrichtungen nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 müssen zu jeder Zeit eine von der Einrichtung gestellte oder akzeptierte FFP2, KN95-, N95- oder vergleichbare Maske ohne Ausatemventil tragen. Satz 1 gilt nicht für Besuche nach Abs. 1 1. soweit es die Eigenart des Besuches erfordert,
- a)durch Seelsorgerinnen und Seelsorger,
- b)durch Eltern bei ihrem minderjährigen Kind,
- c)durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare,
- d)durch sonstige Personen, denen aus beruflichen oder therapeutischen Gründen oder aufgrund hoheitlicher Aufgaben Zugang zu gewähren ist,
- e)durch Personen zur Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen einer rechtlichen Betreuung, Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung,
- f)durch ehrenamtlich tätige Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen in Ausübung ihres Amtes,
- g)im Rahmen des Sterbeprozesses durch enge Angehörige oder in ambulanten Hospizinitiativen und -diensten tätige Personen,
- h)im Rahmen einer Behandlung der spezialisierten Palliativversorgung nach § 37b Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. 2. für Kinder unter 6 Jahren, 3. in den eigenen Zimmern der zu besuchenden Person, wenn alle Bewohnerinnen und Bewohner dieser Zimmer geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind.
(4)Besucherinnen und Besucher von Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen müssen über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus verfügen und dieses auf Verlangen nachweisen. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung mittels eines POC-Antigen-Schnelltests darf höchstens 24 Stunden und mittels eines PCR-Tests höchstens drei Tage vor dem Besuch vorgenommen worden sein; der Test muss die jeweils geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen. Satz 1 gilt nicht für 1. die in Abs. 3 Satz 2 genannten Personen, mit Ausnahme der Personen, deren Besuch aus therapeutischen Gründen erfolgt, 2. geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und 3. genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung.
(5)Abweichend von Abs. 1 ist der Besuch Personen nicht gestattet,
- wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für CO-VID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen, § 1 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend, oder
- solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen, § 1 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend, oder
- wenn bei ihnen ein in der Einrichtung durchgeführter Antigen-Test ein positives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 ergeben hat. Das Besuchsverbot nach Satz 1 Nr. 3 endet vierzehn Tage nach Vornahme des Antigen-Tests oder wenn durch einen nach dem Antigen-Test durchgeführten PCR-Test nachgewiesen wird, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt. Die Einrichtungsleitung kann abweichend von Satz 1 im Rahmen des Sterbeprozesses Ausnahmen zulassen, wenn anderweitige Schutzmaßnahmen getroffen werden.
(6)Besuche nach Abs. 1 sind bis zu einer abweichenden Entscheidung des Gesundheitsamtes nicht mehr gestattet, wenn in der Einrichtung ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.
(7)§ 1 Abs. 3c gilt entsprechend. Weitere Fassungen dieser Norm § 1b CoronaVV HE 2 2020b, vom 26.05.2021, gültig ab 29.05.2021 bis 24.06.2021 § 1b CoronaVV HE 2 2020b, vom 10.05.2021, gültig ab 15.05.2021 bis 28.05.2021 § 1b CoronaVV HE 2 2020b, vom 05.05.2021, gültig ab 08.05.2021 bis 11.05.2021 § 1b CoronaVV HE 2 2020b, vom 24.03.2021, gültig ab 01.04.2021 bis 07.05.2021 § 1b CoronaVV HE 2 2020b, vom 04.03.2021, gültig ab 08.03.2021 bis 31.03.2021 § 1b CoronaVV HE 2 2020b, vom 11.02.2021, gültig ab 14.02.2021 bis 07.03.2021 § 1b CoronaVV HE 2 2020b, vom 01.02.2021, gültig ab 03.02.2021 bis 13.02.2021 § 1b CoronaVV HE 2 2020b, vom 20.01.2021, gültig ab 23.01.2021 bis 02.02.2021 § 1b CoronaVV HE 2 2020b, vom 13.01.2021, gültig ab 16.01.2021 bis 22.01.2021 § 1b CoronaVV HE 2 2020b, vom 14.12.2020, gültig ab 16.12.2020 bis 15.01.2021 § 1b CoronaVV HE 2 2020b, vom 26.11.2020, gültig ab 01.12.2020 bis 15.12.2020 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 2 der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 26. November 2020 (GVBl. S. 826) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 826 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000557CNN00000000021 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVV_HE_2b_!_1b