Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (Corona-Einrichtungsschutzverordnung) Vom 26. November 2020 *) § 2 Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte
(1)Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte nach § 33 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes, Kindertageseinrichtungen nach § 25 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs vom
- Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Juni 2020 (GVBl. S. 436), sowie erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen nach § 43 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch dürfen durch Kinder nicht betreten werden, wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen.
(1a)Die Betreuung in Einrichtungen nach Abs. 1 erfolgt im Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen nach Maßgabe des Hygienekonzeptes des Landes für Kinderbetreuungseinrichtungen, das auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration veröffentlicht ist. Damit kann eine Beschränkung der Betreuungsmöglichkeiten aufgrund der zur Verfügung stehenden Kapazitäten, insbesondere bei Bildung fester Gruppen, verbunden sein.
(2)Einrichtungen nach Abs. 1 dürfen durch dort tätige Personen nicht betreten werden, wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen.
(3)Mit Zustimmung des Jugendamtes können außer den Fachkräften nach § 25b des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs weitere Personen, für die ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis vorliegt, mit der Leitung einer oder der Mitarbeit in einer Kindergruppe betraut werden. Vom personellen Mindestbedarf nach § 25c des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs kann nach Beratung durch das Jugendamt vorübergehend abgewichen werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 CoronaVV HE 2 2020b, vom 12.05.2021, gültig ab 17.05.2021 bis 24.06.2021 § 2 CoronaVV HE 2 2020b, vom 10.05.2021, gültig ab 12.05.2021 bis 16.05.2021 § 2 CoronaVV HE 2 2020b, vom 23.04.2021, gültig ab 23.04.2021 bis 11.05.2021 § 2 CoronaVV HE 2 2020b, vom 12.04.2021, gültig ab 19.04.2021 bis 22.04.2021 § 2 CoronaVV HE 2 2020b, vom 11.02.2021, gültig ab 14.02.2021 bis 07.03.2021 § 2 CoronaVV HE 2 2020b, vom 14.12.2020, gültig ab 16.12.2020 bis 13.02.2021 § 2 CoronaVV HE 2 2020b, vom 26.11.2020, gültig ab 01.12.2020 bis 15.12.2020 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 2 der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 26. November 2020 (GVBl. S. 826) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 826 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000557CNN00000000031 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVV_HE_2b_!_2