Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (Corona-Einrichtungsschutzverordnung) Vom 26. November 2020 *) § 2 Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte
(1)Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte nach § 33 Nr. 1 des lnfektionsschutzgesetzes, Kindertageseinrichtungen nach § 25 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs vom
- Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Juni 2020 (GVBl. S. 436), sowie erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen nach § 43 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch dürfen durch Kinder nicht betreten werden,
- wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen,
- solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen, oder
- wenn für sie oder einen Angehörigen ihres Hausstandes auf Grundlage eines Antigen-Tests oder eines In-vitro-Diagnostikums für die Eigenanwendung, das für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt ist (Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien), ein positives Testergebnis vorliegt. Das Betretungsverbot gilt
- im Fall des Satz 1 Nr. 1 bis zum Vorliegen des Ergebnisses eines am gleichen Tag durchgeführten Antigen-Schnelltests,
- im Fall des Satz 1 Nr. 3 bis zum Vorliegen des Ergebnisses eines frühestens am Vortag durchgeführten PCR-Tests des Kindes oder des betroffenen Angehörigen, das nachweist, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.
(1a)Die Betreuung in Einrichtungen nach Abs. 1 erfolgt im Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen nach Maßgabe des Hygienekonzeptes des Landes für Kinderbetreuungseinrichtungen, das auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration veröffentlicht ist. Die Einrichtungen nach Abs. 1 sollen nur in Fällen dringender Betreuungsnotwendigkeiten in Anspruch genommen werden. Die Betreuung soll möglichst in festen Gruppen erfolgen. Für Personen, die in Einrichtungen nach Abs. 1 tätig sind, wird die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske für die gesamte Dauer der Tätigkeit angeordnet. Satz 4 gilt nicht 1. für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine medizinische Maske tragen können, 2. soweit dies aus pädagogischen Gründen im Ausnahmefall erforderlich ist.
(2)Einrichtungen nach Abs. 1 dürfen durch dort tätige Personen nicht betreten werden, wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen.
(3)Mit Zustimmung des Jugendamtes können außer den Fachkräften nach § 25b des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs weitere Personen, für die ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis vorliegt, mit der Leitung einer oder der Mitarbeit in einer Kindergruppe betraut werden. Vom personellen Mindestbedarf nach § 25c des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs kann nach Beratung durch das Jugendamt vorübergehend abgewichen werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 CoronaVV HE 2 2020b, vom 12.05.2021, gültig ab 17.05.2021 bis 24.06.2021 § 2 CoronaVV HE 2 2020b, vom 10.05.2021, gültig ab 12.05.2021 bis 16.05.2021 § 2 CoronaVV HE 2 2020b, vom 23.04.2021, gültig ab 23.04.2021 bis 11.05.2021 § 2 CoronaVV HE 2 2020b, vom 04.03.2021, gültig ab 08.03.2021 bis 18.04.2021 § 2 CoronaVV HE 2 2020b, vom 11.02.2021, gültig ab 14.02.2021 bis 07.03.2021 § 2 CoronaVV HE 2 2020b, vom 14.12.2020, gültig ab 16.12.2020 bis 13.02.2021 § 2 CoronaVV HE 2 2020b, vom 26.11.2020, gültig ab 01.12.2020 bis 15.12.2020 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 2 der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 26. November 2020 (GVBl. S. 826) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 826 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000557CNN00000000032 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVV_HE_2b_!_2