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§ 3 CoronaVV HE 2 2020b Landesnorm Hessen - Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (Corona-Ei

Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (Corona-Einrichtungsschutzverordnung) Vom 26. November 2020 *) § 3 Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen

(1)In Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes ist eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1a Abs.1 Satz 2 zu tragen; § 1a Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. Eine Pflicht nach Satz 1 besteht nicht während des Präsenzunterrichts im Klassenverband der Jahrgangsstufen 1 bis 4 und der Vorlaufkurse nach § 58 Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes , während des Verzehrs von Speisen und Getränken und soweit es zu schulischen Zwecken erforderlich ist, die Mund-Nasen-Bedeckung abzulegen. Die Pflicht nach Satz 1 kann durch Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters nach Anhörung der Schulkonferenz nach § 130 des Hessischen Schulgesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt werden; vor der Entscheidung kann die Beratung durch den schulärztlichen Dienst nach § 1 Nr. 6 der Verordnung über die Zulassung und die Ausgestaltung von Untersuchungen und Maßnahmen der Schulgesundheitspflege vom 19. Juni 2015 (GVBl. S. 270) in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch genommen werden. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind wo immer möglich zu beachten. Die infektionsschutzrechtlichen Befugnisse der Gesundheitsämter, auf ein schulbezogenes Ausbruchsgeschehen zu reagieren, bleiben unberührt.
(2)Schülerinnen, Schüler und Studierende dürfen den Präsenzunterricht und andere reguläre Veranstaltungen an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes nicht besuchen, wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen. Ihr Fehlen gilt als entschuldigt.
(2a)In der Zeit vom
  1. Dezember 2020 bis einschließlich
  2. Dezember 2020 besteht keine Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht; dies gilt nicht für unaufschiebbare Prüfungen, deren Ergebnis in Abschlussnoten einfließt.
(3)An den Schulen für Kranke entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Eltern und in Absprache mit dem Klinikpersonal im Einzelfall über die Beschulung.
(4)Die Präsenzpflicht der Lehrkräfte, der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Schulleitungsmitglieder an den öffentlichen Schulen entfällt, wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen.
(5)Auf Antrag werden Schülerinnen, Schüler und Studierende, Lehrkräfte, sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der Teilnahme am Präsenzunterricht im Klassen- oder Kursverband an den öffentlichen Schulen befreit, wenn sie oder Personen, mit denen sie in einem Hausstand leben, bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgrund einer vorbestehenden Grunderkrankung oder Immunschwäche dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind. Einem Antrag nach Satz 1 ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen, es sei denn, der Schule oder der personalführenden Stelle liegt bereits ein hinreichender Nachweis des Risikos vor.
(6)In den Fällen des Abs. 5 besteht die Arbeits- oder Dienstverpflichtung der Lehrkräfte sowie der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst des Landes sowie die Pflicht der Schülerinnen, Schüler und Studierenden, an anderen schulischen Lehrangeboten teilzunehmen, im Übrigen fort. Dasselbe gilt in den Fällen der Abs. 2 und 4, sofern die Lehrkräfte, die sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst des Landes sowie die Schülerinnen, Schüler und Studierenden nicht selbst erkrankt sind. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 CoronaVV HE 2 2020b, vom 26.05.2021, gültig ab 29.05.2021 bis 24.06.2021 § 3 CoronaVV HE 2 2020b, vom 12.05.2021, gültig ab 17.05.2021 bis 28.05.2021 § 3 CoronaVV HE 2 2020b, vom 10.05.2021, gültig ab 12.05.2021 bis 16.05.2021 § 3 CoronaVV HE 2 2020b, vom 05.05.2021, gültig ab 08.05.2021 bis 11.05.2021 § 3 CoronaVV HE 2 2020b, vom 23.04.2021, gültig ab 27.04.2021 bis 07.05.2021 § 3 CoronaVV HE 2 2020b, vom 23.04.2021, gültig ab 23.04.2021 bis 26.04.2021 § 3 CoronaVV HE 2 2020b, vom 12.04.2021, gültig ab 19.04.2021 bis 22.04.2021 § 3 CoronaVV HE 2 2020b, vom 15.03.2021, gültig ab 22.03.2021 bis (gegenstandslos) § 3 CoronaVV HE 2 2020b, vom 18.03.2021, gültig ab 21.03.2021 bis 18.04.2021 § 3 CoronaVV HE 2 2020b, vom 04.03.2021, gültig ab 08.03.2021 bis 21.03.2021 § 3 CoronaVV HE 2 2020b, vom 11.02.2021, gültig ab 14.02.2021 bis 07.03.2021 § 3 CoronaVV HE 2 2020b, vom 20.01.2021, gültig ab 23.01.2021 bis 13.02.2021 § 3 CoronaVV HE 2 2020b, vom 07.01.2021, gültig ab 11.01.2021 bis 22.01.2021 § 3 CoronaVV HE 2 2020b, vom 26.11.2020, gültig ab 01.12.2020 bis 15.12.2020 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 2 der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 26. November 2020 (GVBl. S. 826) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 826 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000557CNN00000000037 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVV_HE_2b_!_3

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